Corona Fördermaßnahmen des Bundes
Ab sofort nur noch Online-Anträge.
Die Bundesregierung hat zur Umsetzung ihrer Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte mittlerweile eine Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern getroffen. Die Bundesgelder – bis zu 50 Milliarden Euro – stehen seit Montag, den 30. März 2020, zum Abruf durch die Länder zur Verfügung. Der Antrag kann nur noch elektronisch ausgefüllt werden und steht auf der Internetseite https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ zur Verfügung (siehe Link).
Antrag auf Soforthilfe:
Voraussetzungen u.a.:
- Es muss eine existenzgefährdende Wirtschaftslage vorliegen, welche durch die Corona Krise entstanden ist (Liquiditätsengpass durch Corona-Krise).
- Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
- Der Antrag ist bei der zuständigen Regierung digital einzureichen.
- Der Hilfsmaßnahme ist auf Betriebe mit max. 10 Beschäftigten beschränkt.
Weitere Voraussetzungen können dem Antrag entnommen werden.
Höhe:
- Bis zu 5 Beschäftigten 9.000,00 €
- Bis zu 10 Beschäftigten 15.000,00 €
Aufstockung:
- Die Soforthilfe des Bundes wird auf die des Landes Bayern angerechnet, somit wird höchstens der höhere Betrag gefördert.
- Rechenbeispiel anhand eines Betriebs mit 5 Beschäftigten:
Förderung Bayern 5.000 €
Förderung Bund 9.000 €
Es erfolgt daher eine Aufstockung von 4.000,00 €.
Der Freistaat Bayern legt für seine Soforthilfen nach:
Am 30.03.2020 wurde in der Pressekonferenz beschlossen, die Maßnahmen weiter aufzustocken, dies betrifft insbesondere folgende Unternehmen:
- Bis zu 50 Beschäftigte von 15.000,00 € auf 30.000,00 €
- Bis zu 250 Beschäftigte von 30.000,00 € auf 50.000,00 €
Wichtiger Hinweis:
Sowohl das Programm vom Land Bayern als auch das Programm vom Bund verzichten bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetruges erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Eine Überprüfung erfolgt im Nachgang.
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