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Corona-Hilfen im November-Lockdown

Im Zuge der Schließung einzelner Branchen ab 02.11.2020 wurden durch das Bundesfinanzministerium neue Corona-Hilfen verkündet. Wir sind hier für Sie am Puls der Zeit, allerdings liegen derzeit nur spärliche Informationen vor. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten derzeit vorliegenden Rahmendaten:

1. Außerordentliche Wirtschaftshilfe

  • Antragsberechtigte: Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnungen das Geschäft untersagt wird sowie indirekt davon betroffene
  • Umfang:
    • Bis zu 50 Beschäftigte: einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 (unklar ist, ob Umsätze im November 2020 angerechnet werden)
    • Mehr als 50 Beschäftigte: hier gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz (Höhe noch offen)
    • Einschränkungen: Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden abgezogen

2. Überbrückungshilfe III

Des Weiteren plant der Bund, bestehende Hilfsmaßnahmen für Unternehmen zu verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche zu verbessern. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen.

3. KfW-Schnellkredite

Das Programm der KfW-Schnellkredite soll für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst werden. Abhängig vom Umsatz im Jahr 2019 können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank einen Kredit i.H.v. bis zu 300.000 Euro erhalten. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Weitere Details liegen uns im Moment nicht vor. Es ist aber davon auszugehen, dass die Wirtschaftshilfe und die Überbrückungshilfe III durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu beantragen sind.

Sobald weitere Details bekannt sind, kommen wir wieder auf Sie zu.

Ihr Team von Dr. Kittl & Partner

Bildnachweis: Adobe Stock – studio v-zwoelf