Corona-Tests in Betrieben: Pflicht zum Angebot, nicht Pflicht zum Testen!
Arbeitgeber müssen ab kommender Woche ihren Mitarbeitern, die nicht im Homeoffice arbeiten, regelmäßig Schnelltests auf das Coronavirus anbieten. Das sieht der neue § 5 der Corona-Arbeitsschutzverordnung vor, der am kommenden Dienstag (20.04.) in Kraft tritt und vorerst bis zum 30. Juni 2021 gilt.
Nach der Neuregelung müssen Arbeitgeber all ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen kostenlosen Corona-Test anbieten.
Für Beschäftigte u.a. in Betrieben mit personennahen Dienstleistungen sowie bei häufig wechselnden Kontakten müssen Arbeitgeber zwei Tests pro Woche anbieten.
Den genauen Wortlaut der Neuregelung finden Sie hier:
Wichtig: diese Regelung bedeutet keine Testpflicht für die Beschäftigten, Arbeitgeber müssen die Tests nur anbieten. Arbeitnehmer können und müssen nicht zu den Tests gezwungen werden, sie können das Angebot auch ablehnen. Da es keine Pflicht zur Durchführung der Tests gibt, ist die für den Test aufgewendete Zeit auch nicht zwingend Arbeitszeit. Die Mitarbeiter lassen sich freiwillig testen, so dass die Testzeit grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber zu vergüten ist.
Die Neuregelung schreibt außerdem nicht vor, welche Tests angeboten werden müssen; denkbar sind neben PCR- und Antigen-Schnelltests, die grundsätzlich von geschultem Personal durchzuführen sind, auch die mittlerweile frei erwerblichen Schnelltests, die von den Arbeitnehmern in Eigenanwendung durchgeführt werden können. Hierzu schreibt die Arbeitsschutzverordnung keinen bestimmten Standard vor.
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