Kurzarbeit im Rahmen der Corona-Krise – Teil 3

Wie kann der Arbeitgeber die wirtschaftlichen Folgen der Kurzarbeit für den Arbeitnehmer abmildern?

Um den Arbeitnehmer durch die notwendige Kurzarbeit nicht übermäßig wirtschaftlich zu belasten, gibt es für den Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zu leisten.

Beim Arbeitgeber-Zuschuss zum Kurzarbeitergeld handelt es sich um einen überschießenden Betrag, den der Arbeitgeber ohne Mehrarbeit zusätzlich zum Entgelt für (in reduzierter Stundenzahl) geleistete Arbeit und zum Kurzarbeitergeld zahlt, um die wirtschaftlichen Folgen für den Arbeitnehmer abzumildern.

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses?

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Zuzahlung, aber in einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit einen Zuschuss zahlen muss. Findet auf Ihr Unternehmen ein Tarifvertrag Anwendung, ist daher in jedem Fall zu prüfen, ob dieser Regelungen zur Kurzarbeit enthält und ob eine Zuschusspflicht besteht.

Ansonsten kann der Zuschuss als freiwillige Leistung des Arbeitgebers für die Dauer der Kurzarbeit gezahlt werden.

Wie ist die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung?

Der Zuschuss ist steuerpflichtig.

Er ist aber, soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das sog. Fiktiventgelt (= 80 % des ausgefallenen Nettolohns) nicht übersteigt, in der Sozialversicherung beitragsfrei. Übersteigt der Zuschuss unter Hinzurechnung des Kurzarbeitergelds das Fiktiventgelt, sind vom übersteigenden Teil Beiträge zur Sozialversicherung zu berechnen.

Bsp.: beitragsfreier Arbeitgeberzuschuss

monatliches Nettogehalt ohne Kurzarbeit                                     1.800 EUR

während Kurzarbeit erzieltes tatsächliches Arbeitsentgelt           800 EUR (44 % gearbeitet)
ausgefallener Nettolohn                                                                     1.000 EUR

fiktives Arbeitsentgelt = 80 % von 1.000 EUR                          800 EUR
Kurzarbeitergeld = 60 % des ausgefallenen Nettolohns                 600 EUR
Beitragsfreier Zuschuss des Arbeitgebers                                          200 EUR

Damit Ist-Entgelt des Arbeitnehmers während Kurzarbeit 800 + 600 + 200 = 1.600 EUR

Bsp.: beitragspflichtiger Arbeitgeberzuschuss

Wie oben, nur gewährt der Arbeitgeber dieses Mal einen Zuschuss in Höhe von 400 EUR. Kurzarbeitergeld und Zuschuss betragen zusammen 1.000 EUR, d.h., die Grenze des Fiktiventgelts wird um 200 EUR überschritten. Die Differenz von 200 EUR unterliegt der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

BEACHTE: Der den beitragsfreien Zuschuss übersteigende Teil des Zuschusses ist sozialversicherungspflichtig!

Die Beiträge sind aus dem verkürzten Lohn in Höhe von 800 EUR und dem beitragspflichtigen Teil des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld in Höhe von 200 EUR zu berechnen. Auf die so errechnete Zahlung sind regulär Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu entrichten.

Auf diese Weise kann der Arbeitnehmer also von seinem ausgefallenen Lohn bis zu 80 % durch Kurzarbeitergeld und Arbeitgeberzuschuss trotz entfallener Arbeit erstattet bekommen.

Für weitere Fragen rund um das Thema „Zuschuss zum Kurzarbeitergeld“ steht Ihnen die Rechtsabteilung gerne zur Verfügung.


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