Kurzarbeit im Rahmen der Corona-Krise – Teil 5

Nebenbeschäftigung neben Kurzarbeitergeldbezug

Wegen der aktuellen Situation in der Corona-Krise schicken viele Firmen ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Viele festangestellte Arbeitnehmer, die wegen der Kurzarbeit nur einen verminderten Lohn erhalten und dafür im Gegenzug mehr freie Zeit haben, möchten diese sinnvoll nutzen und einen Nebenjob aufnehmen, um sich zum Kurzarbeitergeld etwas dazu zu verdienen.

Hierbei sind verschiedene Fallgruppen, die nachfolgend anhand des 450 EUR-Jobs („Minijob“) betrachtet werden, zu unterscheiden:

Minijob bestand schon vor Beginn der Kurzarbeit im Hauptjob

Bestand der Nebenjob schon vor der Kurzarbeit im Hauptjob, ist eine Anrechnung nicht vorgesehen. Diese Arbeitnehmer können ihren Minijob fortführen, ohne Abzüge beim Kurzarbeitergeld fürchten zu müssen.

Eine Mindestbeschäftigungszeit im Minijob vor Beginn der Kurzarbeit ist nicht notwendig.

Minijob wird nach Einführung der Kurzarbeit aufgenommen

Dabei ist Vorsicht geboten: Wird der Minijob neu aufgenommen, nachdem der Arbeitnehmer in seinem Hauptjob in Kurzarbeit gegangen ist, wird der Verdienst aus dem neuen Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet – die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld wird dabei um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt.

Nachfolgend soll anhand eines einfachen Rechenbeispiels die Anrechnungsproblematik bei einem neu angenommenen Minijob verdeutlicht werden:

Der Arbeitnehmer verdient in seiner Hauptbeschäftigung monatlich normal 2.000 EUR brutto (Soll-Entgelt). Wegen Kurzarbeit und Teilzeitarbeit erhält er derzeit monatlich nur 1.200 EUR brutto (Ist-Entgelt) vom Arbeitgeber. Ausgangsbetrag (brutto) für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist damit ein Betrag in Höhe von 800 EUR (Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt).

Der Arbeitnehmer nimmt nun nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob auf, bei dem er 450 EUR monatlich verdient. Diese 450 EUR sind dem monatlichen Ist-Verdienst während der Kurzarbeit aus der Hauptbeschäftigung zuzurechnen; damit erhöht sich das Brutto-Ist-Entgelt auf 1.650 EUR (1.200 EUR + 450 EUR Minijob). Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld beläuft sich nach Aufnahme des Minijobs deshalb nur noch auf 350 EUR.

Minijobs in sogenannten „systemrelevanten Bereichen“

Der Gesetzgeber hat auf die aktuelle Situation, aufgrund derer in vielen Branchen in Kurzarbeit gegangen werden muss, während in anderen Bereichen händeringend Kräfte gesucht werden, relativ zügig reagiert durch die Einführung des § 421 c SGB III („Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit“).

Am 25. bzw. 27. März 2020 wurde durch Bundestag und Bundesrat ein umfassendes Sozialschutz-Paket verabschiedet, welches unter anderem auch die Anrechnung von Minijobs in systemrelevanten Bereichen auf das Kurzarbeitergeld lockert.

Über den nachfolgenden Link gelangen Sie zu einer Aufstellung der als systemrelevant anerkannten Branchen:
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/03/PD20_N015_623.html

Damit sollen Anreize geschaffen werden, dass Erwerbstätige in Kurzarbeit vorübergehend einen Minijob z.B. im Gesundheitswesen, in der Landwirtschaft oder im Lebensmittelbereich aufnehmen. Der Verdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das gilt auch, wenn in bestehenden Minijobs in den systemrelevanten Bereichen vorübergehend wegen des vermehrten Arbeitsanfalls mehr gearbeitet wird.

Voraussetzung ist aber, dass das normale Bruttoeinkommen aus sämtlichen Bezügen während der Kurzarbeit nicht überschritten wird; hierfür sind also zu addieren

  • der Bruttoverdienst, der in der Hauptbeschäftigung noch erzielt wird
  • das Kurzarbeitergeld und
  • der Verdienst aus dem Minijob.

Die Sonderregelung gilt zunächst im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober 2020.

Beispiel:

Der kinderlose Arbeitnehmer verdient in seiner Hauptbeschäftigung ohne Kurzarbeit 2.000 EUR brutto. Während der Kurzarbeit beträgt sein Teilzeitentgelt 1.000 EUR brutto. Damit steht ihm nach den allgemeinen Grundsätzen Kurzarbeitergeld in Höhe von etwa 600 EUR zu. Verdient er in seinem Nebenjob bis zu 400 EUR, erfolgt keine Anrechnung und der Hinzuverdienst ist voll anerkannt. Würde er 500 EUR dazuverdienen, sind 100 EUR auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen, d.h., diese 100 EUR werden dem Teilzeitentgelt hinzugerechnet.

 

VORSICHT ARBEITGEBER! Lassen Sie sich von Ihren Arbeitnehmern Nebeneinkommensbescheinigungen vorlegen!

Für den Arbeitgeber im Hauptjob (bzw. dessen Lohnsachbearbeiter) bedeutet der Nebenjob seiner Arbeitnehmer, dass er Einkünfte aus einem Nebenjob bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigen muss.

Es ist eine Bescheinigung zum Nebeneinkommen (§ 313 Abs. 3 SGB III) des jeweiligen Mitarbeiters dem Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes beizufügen (vgl. Link weiter unten).

Weisen Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter daher deutlich an, Ihnen jeglichen Nebenjob, der während der Dauer der Kurzarbeit ausgeübt wird, mitzuteilen – gleich, ob dieser schon vorher bestand, nachträglich aufgenommen oder aufgestockt wurde. Weisen Sie insbesondere auch deutlich darauf hin, dass die Mitteilungspflicht auch dann besteht, wenn im Hauptbetrieb „Kurzarbeit Null“ herrscht, die Arbeitnehmer also vorübergehend überhaupt nicht zur Arbeit erscheinen.

Wir empfehlen Ihnen dabei aus Nachweisgründen, den Hinweis schriftlich oder per E-Mail zu erteilen. Wählen Sie z.B. folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrte(r) Frau/ Herr …,

wir weisen Sie aus aktuellem Anlass darauf hin, dass jegliche Nebenarbeit, die während der Dauer der Kurzarbeit im Betrieb aufgenommen wird, sowie die Erhöhung der Arbeitszeit und des erzielten Einkommens in einer bereits bestehenden und dem Arbeitgeber bekannten Nebentätigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen ist. Dies gilt insbesondere auch, wenn und solange Sie aufgrund der derzeitigen betrieblichen Erfordernisse in „Kurzarbeit Null“ sind, also Ihrer Hauptbeschäftigung vorübergehend überhaupt nicht nachgehen.“

Die Arbeitnehmer müssen das über den nachfolgenden Link zu erreichende Formular ausfüllen, vom Arbeitgeber des Nebenjobs stempeln und unterzeichnen lassen und Ihnen vorlegen. Sodann ist das Formular durch Sie als Hauptarbeitgeber der Bundesagentur vorzulegen:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/bescheinigung-nek_ba014840.pdf

Die Anzeige der Nebentätigkeit und die Vorlage der Bescheinigung zum Nebeneinkommen muss durch jeden Arbeitnehmer beigebracht werden. Vergessen Sie als Arbeitgeber nicht, Ihre Mitarbeiter auf dieses Erfordernis deutlich aufmerksam zu machen und die entsprechenden Informationen rechtzeitig an Ihren Lohnsachbearbeiter weiterzugeben.

 

Für Rückfragen steht Ihnen die Rechtsabteilung, wie gewohnt, gerne zur Verfügung.

 

Kontakt:

Rechtsanwältin Eileen Strohschen
E-Mail: eileen.strohschen@kittl-partner.de
Tel.: 0991/37 005-513

Rechtsanwältin Kristina Günzkofer
E-Mail:  kristina.guenzkofer@kittl-partner.de
Tel.: 0991/37 005-304

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