LfA-Schnellkredit für Kleinstunternehmen aufgrund Corona-Krise
Die Bayerische Staatsregierung hat einen LfA-Schnellkredit für Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten beschlossen. Antragsberechtigt sind erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Unternehmen, Einzelunternehmer und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Mitarbeitern, die über eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern verfügen.
Folgende Kriterien sind darüber hinaus zu erfüllen:
- Das Unternehmen muss seit mindestens 01.10.2019 am Markt aktiv sein. Entscheidend ist das Datum der ersten Umsatzerzielung.
- Das Unternehmen hat in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt. Bei Unternehmen, die nicht über den gesamten Zeitraum 2017 bis 2019 am Markt aktiv waren, gilt die Bedingung bezogen auf den entsprechend kürzeren Zeitraum.
- Das Unternehmen war zum 31.12.2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition einzustufen und hat zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufgewiesen
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden. Es läuft auch kein sonstiges Verfahren zur Liquidation des Unternehmens
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, können einen Schnellkredit beantragen:
- Unternehmen mit ein bis fünf Mitarbeitern höchstens 50.000 Euro
- Unternehmen mit sechs bis zehn Mitarbeitern höchstens 100.000 Euro.
Der Kreditbetrag darf zudem die Summe von 25 % des Jahresumsatzes 2019 des Antrag stellenden Unternehmens nicht übersteigen. Bei dem Schnellkredit wird die Hausbank zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt. Es wird ein einheitlicher Darlehenszins von derzeit 3 Prozent p.a. erhoben. Der Programmstart ist für Anfang Mai geplant. Die Beantragung und Auszahlung erfolgt über die Hausbank.
Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre Hausbank oder rufen Sie uns einfach an.
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