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Online-Seminar Homeoffice Rechtsberatung

Am 2. Februar stellte Rechtsanwältin Kristina Günzkofer in einem kompakten Online-Seminar von 45 Minuten auf wenigen Charts die wichtigsten rechtlichen Änderungen zum top aktuellen Thema Home Office vor. Hier eine kurze Gliederung zu wichtigen Punkten, die eine Homeoffice Rechtsberatung umfassen sollte. Die ausführlichen Charts zum Vortrag finden Sie hier zum kostenlosen Download.

Aktuelle Homeoffice Regelung

  •  Stand 2.2.2021, § 2 Abs. 4 ArbSchV im Wortlaut

    “Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.”

  • Was bedeutet „vergleichbare Tätigkeit“? Jede Tätigkeit, die unter Verwendung von Informations-Technologien von zu Hause aus erledigt werden kann.
  • Was sind zwingende betriebliche Gründe gegen Homeoffice? Nebentätigkeiten der Büroarbeit wie Bearbeitung von Post- oder Wareneingang/-ausgang; Schalter- und Kassendienste; Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebs…
  • Fehlende IT-Ausstattung ist nur solange ein zwingender betrieblicher Grund, bis dieser Verhinderungsgrund beseitigt werden kann.

Pflicht oder Recht?

  • Es besteht für Arbeitgeber die Pflicht, den Arbeitnehmern ein Angebot für Homeoffice zu machen.
  • UND dieses Angebot sollten die Arbeitnehmer tunlich annehmen.
  • ABER die Arbeitnehmer haben kein Recht auf Homeoffice, und damit kann auch kein Klagerecht daraus abgeleitet werden.
  • Es besteht für Arbeitgeber keine Pflicht, Arbeitnehmer ins Homeoffice zu senden, weil dies ein Eingriff in die eigenen vier Wände wäre (Art. 13 GG).

Vertragliche Gestaltung

  • Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, dann vereinbart man mit diesem die Homeoffice Regeln.
  • Ansonsten empfiehlt sich eine schriftliche Ergänzung zum Arbeitsvertrag oder zumindest eine schriftliche Dokumentation der Regelung.
  • Eine Mustervereinbarung im Anhang des Vortrags zeigt, wie Homeoffice Regeln individuell vereinbart werden können.

Arbeitszeit

  • Höchstarbeitszeit: 10 h
  • Ununterbrochene Ruhezeit von 11 h
  • Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit

Arbeitsschutz

  • Empfehlung, schriftliche Hinweise an die Arbeitnehmer zu richtigen für
    • ergonomische Gestaltung des Heimarbeitsplatzes
    • Bildschirmeinstellung
    • Arbeitsorganisation
  • Es werden Leitfäden dazu im Netz angeboten.

Unfall im Homeoffice

  • Entscheidend ist Zusammenhang zwischen ausgeführter Tätigkeit und beruflichen Aufgaben zum Zeitpunkt des Unfalls. Beispiel: Sturz bei Gang ins Homeoffice im Keller.
  • Abgrenzung im Einzelfall oft schwierig.

Datenschutz

  • Daten dürfen bearbeitet werden, wenn DSGVO-Vorgaben eingehalten werden
    • Abschließbarer Raum/Container/Aktenschrank
    • Ausreichende Verschlüsselung von IT Systemen und Datenträgern
    • Sicherer Remote Zugang auf Netz des Arbeitgebers, etwa über VPN
    • Papier: selber schreddern oder in der Firma entsorgen
  • Empfehlung: Sensibilisieren Sie die Arbeitnehmer schriftlich zu diesen Punkten mit einem aufklärenden Schreiben.

Arbeitskontrolle

  • Grundsätzlich gilt: Homeoffice ist Sache des Vertrauens
  • Überwachung bei begründetem Verdacht auf Arbeitszeiten-Betrug
  • Muss immer eine Einzelfallentscheidung sein
  • Überwachung möglich per Login-Daten
  • Hausbesuch: Arbeitgeber kann klingeln, Arbeitnehmer muss aber nicht öffnen.

Was droht, wenn Homeoffice Regelungen nicht umgesetzt werden

  • Aufsichtsbehörden können Unterlagen und Auskünfte einfordern oder Betrieb besichtigen
  • Arbeitnehmer kann sich an Behörden wenden. Die wiederum sind dann angehalten, vom Arbeitgeber die Gründe für Nicht-Umsetzung in Erfahrung zu bringen.
  • Gegebenenfalls kann die Behörde eine Anordnung erlassen.
  • Bei Nicht-Umsetzung können Bußgelder bis 30.000 € verordnet werden.
  • Aktuell sind Behörden angewiesen, Bußgelder nur als Ultima Ratio einzusetzen.

 

SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung

  • Die Verordnung ist befristet bis vorerst 15.3.2021
  • Betriebliche Kontakte sollen reduziert werden; gleichzeitige soll man die Nutzung von Räumen auf das betriebsbedingt notwendige Minimum reduzieren.
  • NEU: In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern soll man kleine Arbeitsgruppen bilden, die unter sich bleiben sollen, um die Nachverfolgbarkeit beruflicher Kontakte zu ermöglichen.
  • NEU: Mindestens 10 qm Raum je Arbeitnehmer sollen zur Verfügung stehen.
  • Wo das nicht möglich ist, sollen ausreichendes Lüften und Abtrennungen zwischen Personen eingesetzt werden.
  • NEU: SPEZIFISCHERE MASKENREGELUNG: Arbeitgeber muss medizinische Masken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, die immer dann verpflichtend zu tragen sind, wenn zu viele Personen in einem Raum sind (10 qm-Regel) oder der Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann.

Homeoffice Konzept und Regeln

Kontakt

Unsere Rechtsabteilung steht für Ihre Fragen gerne zur Verfügung und freuen sich auf Ihr Feedback zum Vortrag bzw. zur Dokumentation des Vortrags.

Rechtsanwältin Eileen Strohschen
eileen.strohschen@kittl-partner.de
0991/37 005-513

Rechtsanwältin Kristina Günzkofer
kristina.guenzkofer@kittl-partner.de
0991/37 005-304

 

Bildnachweis: Adobe Stock – olezzo