Kurzarbeit – Was tun mit restlichen Urlaubsansprüchen 2020?

Bereits zu Beginn der Corona-Krise hatten wir Sie mit unserem Ticker vom 21. März 2020 (Kurzarbeit im Rahmen der Corona-Krise – Teil 4) zu den Auswirkungen der Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer unterrichtet.

Mit unserem Ticker vom 4. Mai 2020 informierten wir Sie ferner über eine mögliche Kürzung des Urlaubsanspruchs bei einer erheblichen Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum, insbesondere bei zeitweiser sogenannter „Kurzarbeit 0“.

Arbeitgeber, die von diesem Kürzungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben und deren Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit in 2020 noch viele Urlaubstage übrighaben, müssen angesichts des sich langsam zu Ende neigenden Jahre 2020 einige Besonderheiten beachten. Es empfiehlt sich für Arbeitgeber, bereits jetzt bei der Planung tätig zu werden, um nicht zu Beginn des kommenden Jahres ein böses Erwachen bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes zu erleben.

Grundsätze

Vorab nochmals in aller Kürze die Fakten zum Zusammenspiel von Kurzarbeit und Urlaub: § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuch 3 verlangt, dass der Erholungsurlaub vorrangig vor der Kurzarbeit zu nehmen ist, soweit Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen oder bereits eine andere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattgefunden.

Vor diesem Hintergrund mussten auch zu Beginn der Kurzarbeit im Frühjahr 2020 Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2019 vorrangig abgebaut werden.

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hat die Bundesagentur für Arbeit jedoch ausdrücklich davon abgesehen, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr vorrangig vor der Kurzarbeit zu verlangen. Das gilt vorerst bis zum 31.12.2020.

Grundsätzlich kann Urlaub aber selbstverständlich auch während der Kurzarbeit genommen werden; dieser wird vom Arbeitgeber dann mit dem üblichen Urlaubsentgelt vergütet, ohne Berücksichtigung des durch die Kurzarbeit bedingten Entgeltausfalls.

Was passiert nach dem 31.12.2020 mit dem Urlaubsanspruch für 2020?

Es stellt sich bei diesen Grundsätzen die Folgefrage, was mit demjenigen Jahresurlaub für 2020 geschieht, der bis zum 31.12.2020 nicht eingebracht wurde. Nach den aktuellen Regelungen der Bundesagentur, die zwar Urlaubsansprüche aus dem aktuellen Kalenderjahr privilegieren, die Einbringung von Resturlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit aber ausdrücklich fordern, muss zu Beginn des Jahres 2021 der Resturlaub aus 2020 vorab genommen werden, bevor für 2021 die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen.

Es erscheint ferner vertretbar, dass der 2020-Urlaub zwar nicht sofort vollständig Anfang Januar genommen wird, Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber verbindlich festlegen, wann dieser Urlaub genommen wird. Schließlich billigen viele Betriebe ausdrücklich die „Mitnahme“ von Resturlaub bis zum 28.02, bis zum 31.03. oder gar noch länger. Diese Möglichkeiten sollen durch die Kurzarbeit nicht völlig konterkariert werden, eine gewisse verbindliche Planung ist jedoch notwendig, um Probleme beim Kurzarbeitergeld zu vermeiden.

Dabei ist selbstverständlich stets der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass Urlaubsansprüche nicht automatisch verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ausdrücklich zur Einbringung des Urlaubs aufgefordert hat.

Daher folgende Empfehlung für Arbeitgeber:

Fordern Sie Ihre Beschäftigten zeitnah auf, ihren restlichen Urlaub für das Jahr 2020 – je nach den in Ihrem Betrieb praktizierten Regelungen – verbindlich zu verplanen und Ihnen die beabsichtigte Verwendung der Resturlaubstage in 2020 oder zu Beginn des nächsten Jahres mitzuteilen.

Auf diese Weise behalten Sie den Überblick und können bei Fortsetzung der Kurzarbeit auch in 2021 den Erstattungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit geltend machen.

Für Rückfragen steht Ihnen die Rechtsabteilung, wie gewohnt, gerne zur Verfügung.


Kontakt
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