coronavirus 4833754 1920

Corona-Quarantäne: Urlaubstage gibt es nicht zurück

Das Arbeitsgericht Bonn vertritt die Auffassung, dass der Urlaub unter Umständen auch dann genossen werden kann, wenn man als Arbeitnehmer in Quarantäne sitzt. Die Urlaubstage gibt es nicht zurück, wenn man in dieser Zeit nicht zusätzlich krankgeschrieben ist.

Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 07.07.2021 entschieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf haben, Urlaubstage „zurückzubekommen“, wenn sie während des Urlaubs auf behördliche Anordnung in Quarantäne müssen.

Bislang war es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern umstritten, was mit dem bereits genehmigten Jahresurlaub passiert, wenn der Arbeitnehmer vor Antritt oder während des Urlaubs in Quarantäne muss. Für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit regelt § 9 des Bundesurlaubsgesetzes, dass der Urlaub für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nicht angerechnet werden darf, sondern später noch genommen werden kann.

Das gilt laut dem Arbeitsgericht Bonn jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs „nur“ in Quarantäne muss, aber nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben ist. Gleichgültig ist in diesem Zusammenhang auch, ob es sich nur um eine vorsorgliche Quarantäne handelt oder ob der Arbeitnehmer tatsächlich mit dem Coronavirus infiziert ist, aber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat.

Quarantäne und Arbeitsunfähigkeit sind nach Ansicht des Arbeitsgerichts Bonn nicht gleichzusetzen.

Der Arbeitnehmer hat mithin keinen Anspruch darauf, seinen bereits gewährten und eingetragenen Urlaub „zurückzugeben“ und für später aufzusparen, wenn er während der Urlaubstage in Quarantäne muss. Natürlich bleibt es Arbeitgebern freigestellt etwas anderes mit ihren Arbeitnehmern zu vereinbaren.

Die Rechtsabteilung steht für Rückfragen, wie gewohnt, gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner

Rechtsanwältin
Eileen Strohschen  
0991/37 005-513
eileen.strohschen@kittl-partner.de

Rechtsanwältin
Kristina Günzkofer
0991/37 005-304
kristina.guenzkofer@kittl-partner.de

Rechtsberatung 794x529px