Corona und Arbeitsrecht aktuell: kein 3G im Betrieb und keine Homeoffice-Pflicht mehr!
Am 16. bzw. 18. März 2022 hat das Bundeskabinett eine neue Änderungsverordnung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, sowie eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, die am 20. März in Kraft getreten ist.
Demnach gelten ab heute (21. März) folgende Neuregelungen beim Corona-Arbeitsschutz, die Arbeitgeber zu beachten haben:
- Die pauschale Testangebotspflicht des Arbeitgebers (2x pro Woche) entfällt. Der Arbeitgeber entscheidet nun selbst im Rahmen seiner betrieblichen Gefährdungsbeurteilung (s. unten), ob ein Testangebot für die Beschäftigung eine sinnvolle Schutzmaßnahme ist.
- Das Angebot von Homeoffice ist nicht mehr verpflichtend; der Arbeitgeber kann das Homeoffice aber weiterhin anbieten, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass er das weiterhin geltende Gebot einer Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte anders nicht befolgen kann (s. unten).
Weiterhin in der Arbeitsschutzverordnung geregelt sind allerdings die sog. Basisschutzmaßnahmen, die auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept festgelegt werden. Der Arbeitgeber muss insbesondere weiterhin prüfen, ob ein kostenfreies Testangebot für alle nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten eine geeignete Maßnahme zur Vermeidung von Infektionen im Betrieb darstellt und ob das Homeoffice weiterhin zumindest angeboten werden sollte, um betriebsbedingte Kontakte zu reduzieren. Gleiches gilt auch für die Bereitstellung von Masken.
Klar ist: Angesichts der derzeitigen Infektionszahlen wird der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zumindest aktuell nicht umhinkommen, gewisse Basisschutzmaßnahmen beizubehalten, er kann diese Schutzmaßnahmen nun jedoch relativ flexibel an das örtliche oder betriebliche Infektionsgeschehen anpassen oder tätigkeitsspezifische Aspekte, z.B. räumliche Begebenheiten, berücksichtigen.
Eine große Erleichterung für alle Arbeitgeber dürfte auch der Wegfall der 3G-Regel im Betrieb sein, die bislang in § 28 b Abs. 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes geregelt war und nunmehr ersatzlos gestrichen wurde. Arbeitgeber sind fortan nicht mehr verpflichtet (und aber auch nicht mehr berechtigt!), den G-Status der Beschäftigten zu kontrollieren und den Zutritt zu den Betriebsräumen von einem entsprechenden Nachweis abhängig zu machen.
Auch in diesem Fall kann sich der Arbeitgeber aber im Rahmen seines betrieblichen Hygienekonzeptes dafür entscheiden, den Zutritt zum Betrieb weiterhin von einem „G“-Nachweis abhängig zu machen. Die arbeitsrechtlichen möglichen Folgen für Arbeitnehmer, die den Nachweis verweigern – bislang war in diesem Falle eine unbezahlte Freistellung möglich – sind in diesen Fällen aber sehr einzelfallabhängig und unter Mitwirkung eines im Arbeitsrecht versierten Anwalts zu prüfen, um nachteilige Folgen für den Arbeitgeber zu vermeiden.
Vorsicht:
Was die Hygieneregeln und 2G/3G-Zugangsregeln für Bereiche mit Publikumsverkehr angeht, so hat Bayern von der Übergangsregelung bis vorerst 2. April Gebrauch gemacht und behält die bisher geltenden Regelungen der 15. Bayerischen Infektionsschutzverordnung – in Bereichen mit Publikumsverkehr in Innenräumen gilt also weiterhin die Maskenpflicht, das Abstandsgebot und die Besucher und Kunden müssen weiterhin, wie bereits bisher, einen entsprechenden G-Nachweis erbringen.
Die Änderungen im Arbeitsrecht gelten jedoch ab sofort bis mindestens 25.05.2022.
Zusammenfassend gilt also:
Mit den Neuregelungen wurde der betriebliche Infektionsschutz in die Verantwortung der Unternehmen übertragen, die nun selbst im Rahmen ihres Hygienekonzeptes festlegen, ob 3G-Nachweise, Homeoffice und Maskenpflicht weiterhin erforderlich bzw. geeignet sind, um die Ansteckungsgefahren im Betrieb zu verringern und ihre Mitarbeiter vor Corona zu schützen.
Es gilt also, wie so häufig, eine einzelfall- und situationsabhängige Beurteilung vorzunehmen; hierbei steht Ihnen die Rechtabteilung wie gewohnt gerne zur Verfügung.
Deggendorf, den 21.03.2022
Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Kristina Günzkofer
E-Mail: kristina.guenzkofer@kittl-partner.de
Tel.: 0991/37005-304
Rechtsanwältin Tanja Boblest
E-Mail: tanja.boblest@kittl-partner.de
Tel.: 0991/37005-307