Änderungen im Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 traten Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft, die verschiedene Meldepflichten im grenzüberschreitenden Kapital- und Zahlungsverkehr gegenüber der Deutschen Bundesbank regelt.

Anhebung der Meldeschwellen

  • Transaktionsmeldungen (Banküberweisungen von oder an ausländische Konten): Anhebung von 12.500 € auf 50.000 €; diese Anhebung gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Über die Meldepflichten im Zahlungsverkehr hatten wir Sie mit unserem Ticker vom 30.05..2023 bereits ausführlich informiert.
  • Bestandsmeldungen zu Forderungen und Verbindlichkeiten von Unternehmen: Anhebung von 5.000.000 € auf 6.000.000 €
  • Bestandsmeldungen zu Vermögen von Inländern im Ausland und von Ausländern im Inland: Anhebung von 3.000.000 € auf 6.000.000 €

Die Bestandsmeldungen betreffen ausländische Forderungen, Verbindlichkeiten und Vermögen (z.B. Beteiligungen an ausländischen Unternehmen oder Fonds) von inländischen Unternehmen. Höhenmäßig unberührt blieb die Meldepflicht bzgl. einer 10%igen Beteiligungsquote bzw. Stimmrechtsquote an ausländischen Unternehmen.

Anpassung der Meldefristen

Transaktionsmeldungen sind künftig bis zum 7. Werktag des Folgemonats, nachdem die Transaktion stattgefunden hat, elektronisch zu übermitteln; für Bestände aus Forderungen und Verbindlichkeiten ist der 10. Werktag des Folgemonats maßgeblich. Bei derivativen Finanzinstrumenten ist der 50. Werktag nach Ablauf eines Quartals entscheiden; Direktinvestitionen müssen von bilanzierenden Meldepflichtigen einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag an die Deutsche Bundesbank gemeldet werden, ansonsten spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Fazit

Die neuen Regelungen sind begrüßenswert, da sie sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr entlasten.

Nichtsdestotrotz sollten sich Verpflichtete, die im grenzüberschreitenden Zahlungs- oder Kapitalverkehr tätig sind, gründlich mit den Verpflichtungen des Außenwirtschaftsrechts auseinandersetzen; denn Verstöße gegen die Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung können gemäß § 19 Abs. 6 AWG mit Bußgeldern bis zu EUR 30.000,00 geahndet werden. Werden Versäumnisse entdeckt, kann unter Compliance-Gesichtspunkten die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige in Erwägung gezogen werden, um das Unternehmen vor Sanktionen zu bewahren.

Kontakt: RAin Kristina Kuriata

Kristina.kuriata@kittl-partner.de

0991 / 37 005-304

Scott Graham auf Unsplash