Anzeige von Kurzarbeit – Was ist im Rahmen des „Lockdown light“ zu beachten?

Die neu beschlossenen Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung der stark gestiegenen Corona-Fallzahlen treffen insbesondere Gastronomie und Hotellerie schwer. Das Thema Kurzarbeit, das man in diesen Betrieben überwiegend schon wieder überwunden hatte, ist durch den bevorstehenden November-Lockdown präsenter denn je.

Für diese erneute Welle der Kurzarbeit möchten wir Ihnen folgende Informationen mit auf den Weg geben:

Eine erneute Anzeige über Arbeitsausfall (Formular 101, https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf) ist dann nicht notwendig, wenn der Zeitraum der geplanten Arbeitszeitreduzierung (Ziffer B. des Formulars) noch nicht abgelaufen ist UND die Kurzarbeit nicht länger als drei Monate unterbrochen wurde.

Kontrollieren Sie daher Ihre KUG-Anzeige aus dem Frühjahr 2020 daraufhin, für wie lange Sie die Kurzarbeit angezeigt haben. Ist dieser Zeitraum bereits abgelaufen, so muss die Anzeige jetzt erneut gestellt werden.

Haben Sie einen längeren Zeitraum, z.B. bis Jahresende 2020, angegeben, kommt es darauf an, ob während der entspannteren Corona-Situation im Sommer für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate in Ihrem Betrieb bzw. der jeweiligen Abteilung überhaupt keine Kurzarbeit stattgefunden hat.

War der Gesamtbetrieb bzw. die Abteilung drei Monate oder länger vollständig aus der Kurzarbeit, so läuft – trotz der Anzeige – ein neuer Bezugszeitraum an und die Anzeige über Arbeitsausfall muss vor dem ersten Erstattungsantrag erneut gestellt werden. Bitte schließen Sie in diesem Fall auch die Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit, deren Muster Sie im Frühjahr bereits von uns erhalten hatten, mit den betroffenen Arbeitnehmern nochmal ab.

In Zweifelsfällen beraten wir Sie selbstverständlich gerne.

Wir dürfen an dieser Stelle auch nochmals auf unsere zahlreichen Ticker-Meldungen zum Thema „Kurzarbeit“, zu finden auf unserer Kanzlei-Homepage www.kittl-partner.de unter „Aktuelles“ à „Corona-Infos“ verweisen.

 

Für Rückfragen steht Ihnen die Rechtsabteilung, wie gewohnt, gerne zur Verfügung.


Kontakt
:

Rechtsanwältin Eileen Strohschen
E-Mail: eileen.strohschen@kittl-partner.de
Tel.: 0991/37 005-513

Rechtsanwältin Kristina Günzkofer
E-Mail:  kristina.guenzkofer@kittl-partner.de
Tel.: 0991/37 005-304

 

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