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Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ & Neuerungen beim KUG und Insolvenzantragspflicht

Ersatzansprüche und Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber mit Auszubildenden | Neuerungen beim Kurzarbeitergeld und bei der Insolvenzantragspflicht

Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Die Corona-Krise erschwert es vielen Ausbildungsbetrieben, weiterhin junge Menschen als Fachkräfte von morgen auszubilden.

Über die erschwerten Voraussetzungen, unter denen auch für Auszubildende Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, hatten wir bereits mit unserem Ticker vom 6. April 2020 (Zum Ticker) informiert.

Der Bund hat diesen Schwierigkeiten und der Notwendigkeit, auch in den kommenden Jahren Ausbildungsplätze zu erhalten und zu fördern, durch das Förderprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 31. Juli 2020 Rechnung getragen.

An wen richtet sich das neue Förderprogramm?

Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (sog. KMU) die von der Corona-Krise betroffen sind. Als KMU gelten Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten; dabei wird die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt.

Voraussetzungen der Ausbildungsprämie

Voraussetzung für die Förderberechtigung ist, dass die Beschäftigten des Betriebs in der ersten Jahreshälfte 2020 mindestens einen Monat in Kurzarbeit gearbeitet haben oder der Umsatz des Ausbildungsbetriebs im April/ Mai 2020 im Vergleich zu April/ Mai 2019 durchschnittlich um mindestens 60 Prozent eingebrochen ist.

Gefördert werden diejenigen Unternehmen, die im Schuljahr 2020/2021 die Zahl der neuen Ausbildungsverträge auf dem durchschnittlichen Niveau der letzten drei Jahre halten; förderfähig sind dabei diejenigen Ausbildungen, die frühestens am 1. August 2020 und spätestens am 15. Februar 2021 beginnen und die über die Probezeit hinaus fortbestehen – Ausbildungsbetriebe erhalten nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit die sog. Ausbildungsprämie von 2.000 € je Ausbildungsvertrag.

Unternehmen, die die durchschnittliche Zahl der Ausbildungsverträge im neuen Ausbildungsjahr sogar erhöhen oder erstmals ausbilden, erhalten sogar ein erhöhtes Fördergeld je Ausbildungsvertrag, die Ausbildungsprämie plus in Höhe von 3.000 €.

WICHTIG: Die Einstellung eines neuen Auszubildenden für das Schuljahr 2020/2021 darf ausdrücklich auch dann erfolgen, wenn sich andere Mitarbeiter und auch bisherige Auszubildende noch in Kurzarbeit befinden!

Fristen

Der Antrag auf Förderung kann nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses binnen drei Monaten gestellt werden; bei Ausbildungsbeginn am 1. August/ 1. September 2020 und einer üblicherweise sechsmonatigen Probezeit endet die Antragsfrist damit zum 30. April/ 31. Mai 2021.

Welche weiteren Förderungen gibt es?

Neben der Ausbildungsprämie enthält die Richtlinie weitere Förderungsmöglichkeiten:

  • Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit

Ein Ausbildungsbetrieb, der Kurzarbeit durchführt und dessen Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Krise mindestens 50 Prozent beträgt und der trotz dieses immensen Arbeitsausfalls Auszubildende, die von dem erheblichen Arbeitsausfall betroffen sind, nicht in Kurzarbeit bringt und weiter ausbildet, erhält einen Zuschuss in Höhe von 75 Prozent der Ausbildungsvergütung (Arbeitgeber-Brutto).

Der Ausbildungsbetrieb hat zunächst bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen, dass die Berufsausbildung trotz Kurzarbeit fortgesetzt wird. Der Antrag auf Zuschuss ist sodann rückwirkend für jeden Monat innerhalb von drei Monaten zu stellen; der Zuschuss kann ab August 2020 und letztmalig für Dezember 2020 gewährt werden.

  • Übernahmeprämie

Die sog. Übernahmeprämie wird ausbildenden KMU gewährt, die eine Berufsausbildung fortführen, die zuvor wegen einer Corona-bedingten Insolvenz des vorherigen ausbildenden KMU vorzeitig beendet wurde. Das weiter ausbildende Unternehmen muss den/ die Auszubildende(n) bis zum 31.12.2020 für die restliche Dauer der Ausbildung übernommen haben. Die Prämie beträgt 3.000 € je Ausbildungsvertrag und kann nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit binnen drei Monaten beantragt werden.

 

Die weiteren Voraussetzungen des Förderprogramms, den genauen Wortlaut der Richtlinie sowie das Kontaktformular des Arbeitgeber-Service der Bundesagentur, der Sie bei der Prüfung der Förderungsmöglichkeiten für Ihren Betrieb unterstützt, finden Sie hier:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern

 

Neuerungen beim Kurzarbeitergeld und bei der Insolvenzantragspflicht – die Beschlüsse der Koalition im Überblick

Mit Beschluss der Koalition vom 25. August 2020 wurde das erleichterte Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 verlängert. Das gilt für alle Betriebe, die bis spätestens 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Für sie gilt weiterhin, dass nur 10 Prozent der Belegschaft von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist.

Auch die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat gilt entsprechend fort.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet. Vom 1. Juli 2021 bis höchstens 31. Dezember 2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden.

Auch die bestehenden Lockerungen im Insolvenzrecht werden verlängert. Bis Ende des Jahres 2020 wird die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Antragsgrund der Überschuldung weiter ausgesetzt.

Bei Eintritt des zweiten Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit) besteht hingegen ab dem 1. Oktober wieder ungemindert Insolvenzantragspflicht mit der Gefahr einer Insolvenzverschleppung bei nicht rechtzeitiger Antragstellung.

 

Für Rückfragen steht Ihnen die Rechtsabteilung, wie gewohnt, gerne zur Verfügung.

 

Deggendorf, 26.08.2020

 

Kontakt:

Rechtsanwältin Eileen Strohschen
eileen.strohschen@kittl-partner.de
0991/37 005-513

 

Rechtsanwältin Kristina Günzkofer
kristina.guenzkofer@kittl-partner.de
0991/37 005-304

 

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