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Detailliertere Informationen zur Überbrückungshilfe

Die Bundessteuerberaterkammer hat uns am 03.07.2020 genauere Informationen zur neuen Überbrückungshilfe gegeben, wir möchten die aus unserer Sicht wichtigsten Punkte hier zusammenfassen.

Das gesamte Dokument finden Sie hier auf unserer Homepage zum Download.

1. Im Unterschied zur Soforthilfe kann der Antrag nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beantragt werden. Wir sind zudem verpflichtet, Ihre Angaben auf Plausibilität prüfen.

2. Wie bereits in unserem Ticker vom 16.06.2020 dargestellt, sind die Voraussetzungen für die Beantragung der Überbrückungshilfe ein Umsatzeinbruch in Höhe von 60 % in den Monaten April und Mai 2019 im Verhältnis zu den Monaten April und Mai 2020. Für die Berechnung des Umsatzes sind die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen maßgebend.

3. Der Umsatzbegriff wird aus dem Umsatzsteuerrecht abgeleitet: Es gilt jeder Betrag als Umsatz in dem Monat, in dem die Leistung erbracht wird. Für Istversteuerer gibt es die Besonderheit, dass der Zufluss sowohl nach Zahlungen als auch nach dem Leistungsdatum gewertet werden kann. Somit sind auch Anzahlungen in den Umsatz mit einzubeziehen. Jedoch könne Forderungsausfälle in begründeten Fällen gegengerechnet werden. Für die Monate Juni/Juli/August (Förderzeitraum) ist wie bereits angefordert eine Schätzung abzugeben. Bitte reichen Sie uns die Umsatzschätzungen falls noch nicht geschehen in die Kanzlei.

4. Was wird gefördert?

Es werden keine Kosten der „privaten Lebensführung“ gefördert (Krankenversicherung, Unternehmerlohn, Beiträge zur Altersversorgung). Gefördert werden Fixkosten, welche im Förderzeitraum fällig werden.

5. Förderfähige Kosten:

Die förderfähigen Kosten wurden bereits anhand des Merkblattes vom 16.06.2020 mitgeteilt, hier gelten folgende wichtige Ergänzungen:

A. Es muss sich um vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten handeln. Die Kosten fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. Diese Fixkosten müssen vor dem 01.03.2020 begründet worden sein.

  • Beispiel a) Ein Sanitärunternehmen wird am 12.02.2020 gemäß Angebot beauftragt, notwendige Badsanierungen in Höhe von 50 TEUR durchzuführen. Der Sanitärbetrieb führt dies aufgrund der aktuellen Auftragslage erst am 15.07.2020 durch. In solchen Fällen benötigen wir die Bestätigung bzw. das Angebot/die Beauftragung des Handwerkers. (Bitte reichen Sie uns hier das Angebot ein)
  • Beispiel b) Ein Hotelbetrieb schaltet eine monatliche Anzeige in der PNP, die PNP wird am 15.05.2020 hiermit für ein Jahr beauftragt. Die Kosten sind nicht als Fixkosten abziehbar, da sie nicht vor dem 01.03.2020 begründet wurden.

B. Betriebliche Fixkosten dürfen vollständig angesetzt werden, wenn Sie im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden. Fixkosten, welche nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden.

C. Es dürfen keine Kosten für Anschaffungen geltend gemacht werden, eine genauere Aufteilung erfolgt unter Ziffer 34.

D. Kosten für Personal dürfen grundsätzlich nur pauschal mit 10 % der übrigen Fixkosten berücksichtigt werden, eine Ausnahme besteht bei den Ausbildungskosten, diese sind in voller Höhe förderfähig. (Für den Fall, dass Sie die Löhne selbst fertigen, benötigen wir die Kosten für Auszubildende von Ihnen).

 

Das Registrierungsverfahren für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist ab 08.07.2020 möglich. Diese Registrierung haben wir bereits eingeleitet, die Registrierung bei der Regierung wird voraussichtlich in den KW 29 abgeschlossen sein. Erst nach Abschluss der Registrierung können Anträge eingereicht werden.

Wir hoffen, Sie können sich durch den neuen Ticker einen kurzen Überblick verschaffen.

Sollten sich punktuell Fragen ergeben, können diese sowohl auf unserer Homepage im Merkblatt nachgelesen werden, gerne können Sie unser Überbrückungshilfe Team auch direkt ansprechen.

 

Eurer Überbrückungshilfe Team

 

Bildnachweis: Adobe Stock – studio v-zwoelf