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Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober 2020 gestellt werden.

Der Bund hat die Konditionen für die zweite Phase der Überbrückungshilfe vorgestellt (hier nachlesen).

Die Grundstruktur der Überbrückungshilfe als branchen­offenes Zuschussprogramm zu den Fixkosten bleibt auch in der Verlängerung erhalten. Änderungen wird es hinsichtlich der Antrags­berechtigung und der Förderhöhe geben:

Statt des starren Zugangs­kriteriums eines 60-prozentigen Umsatz­rückgangs im April und Mai können künftig all die Unternehmen Überbrückungshilfe beantragen, die entweder im Zeitraum April bis August einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von 30 Prozent oder die in zwei zusammenhängenden Monaten innerhalb dieses Zeitraums einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent erfahren haben.

Was die Förderhöhe angeht, werden die KMU-Deckelbeträge von 9.000 Euro und 15.000 Euro ersatzlos gestrichen und die Fördersätze gestaffelt auf bis zu 90 Prozent erhöht. Außerdem wird die Untergrenze, ab der Unternehmen Förderung erhalten können, von 40 Prozent auf 30 Prozent Umsatzeinbruch abgesenkt und die Personalkostenpauschale werden von 10 Prozent auf 20 Prozent erhöht (vgl. Pressemitteilung vom 18. September 2020).

Wichtig:

Anträge der 1. Phase der Überbückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich nach dem 30. September rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Ihr Team von Dr. Kittl & Partner

 

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