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Großbritannien sagt Bye-bye: Welche umsatzsteuerliche Folgen hat der Brexit ab 01.02.2020?

Aus britischer Sicht sind nach langen Verhandlungen die Weichen für den endgültigen Brexit zum 01.02.2020 gestellt, nachdem am 22.01.2020 das britische Oberhaus dem Austrittsabkommen zugestimmt hat und auch die Queen am 23.01.2020 ihre Unterschrift dazu gegeben hat.

Sofern am 29. Januar auch das Parlament der EU dem Austrittsabkommen zustimmt – was als reine Formalie angesehen wird, so tritt Großbritannien zum 01.02.2020 endgültig aus der EU aus.
Das Austrittsabkommen sieht dabei eine erste Übergangsfrist bis 31.12.2020 vor, in der umsatzsteuerlich und zolltechnisch ALLES so bleibt, wie bisher auch. Großbritannien wird in der Übergangsphase trotz des Austritts als vollwertiges EU-Mitglied behandelt und der freie Warenverkehr im Sinne von innergemeinschaftlichen Lieferungen bleibt uneingeschränkt erhalten, gleiches gilt für innergemeinschaftliche Dienstleistungen.

Diese Übergangsfrist kann auch noch einmalig um ein oder zwei Jahre verlängert werden, dazu müsste die Verlängerung aber bis zum 30.06.2020 sowohl von der EU als auch von Großbritannien beschlossen werden. Dies hat Großbritannien zwar bisher kategorisch abgelehnt, eine Verlängerung ist aber trotzdem im Raum des möglichen, dazu müsste nur das britische Ratifizierungsgesetz zum Austrittsabkommen noch einmal geändert werden.

Nur in dem Fall, dass das europäische Parlament am 29.01. dem Austrittsabkommen nicht zustimmen sollte, käme es zum ungeregelten Brexit, der dann zur Folge hätte, dass in Großbritannien kein EU-Recht mehr anwendbar wäre und Großbritannien ab 01.02.2020 umsatzsteuerlich den Status eines Drittlands erlangen würde.
Damit ist aber voraussichtlich nicht zu rechnen.

Bei Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Umsatzsteuer-Team gerne zur Seite.

Bildnachweis: Adobe Stock – Melinda Nagy