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Neue Umsatzsteuerrisiken im Binnenmarkt!

Geplante Verschärfung bei der ZM – Verlust der Steuerfreiheit bei verspäteter Korrektur

Seit Einführung der Quick fixes zum 01.01.2020 ist die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung zwingend abhängig vom Vorliegen einer im Lieferzeitpunkt gültigen USt-Id. Nummer des Kunden und von der Abgabe einer korrekten und vollständigen Zusammenfassenden Meldung.

  • Wird eine ZM nicht richtig, vollständig oder fristgerecht abgegeben, entfällt seit 01.01.2020 die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung, außer der Unternehmer kann den Fehler zur Zufriedenheit der Finanzbehörde erklären.
  • Diese Korrekturmöglichkeit wird durch das BMF-Schreiben vom 09.10.2020 rückwirkend auf den 01.01.2020 dahingehend verschärft, dass eine fehlerhafte ZM innerhalb von 4 Wochen ab Kenntniserlangung berichtigt werden muss; eine spätere Korrektur oder eine Korrektur in einem falschen Veranlagungszeitraum führt zu einem endgültigen Verlust der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung.

Was ist von Ihnen zu veranlassen?

Um die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht zu verlieren, ist zu gewährleisten,

  • dass eine im Lieferzeitpunkt gültige USt-Id. Nummer des Kunden vorliegt
  • die Zusammenfassende Meldung fristgerecht abgegeben wird und
  • mögliche fehlerhafte Angaben innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis in der ZM des Liefermonats berichtigt werden
  • dass Anfragen vom Bundeszentralamt für Steuern bzgl. fehlerhaften ZMs sofort an unsere Umsatzsteuerabteilung weitergeleitet werden, sofern wir die Buchhaltung für Sie erstellen

Zusätzlich empfiehlt es sich generell, vorsorglich in das Vertragswerk mit Kunden Steuerklauseln aufzunehmen, wonach Umsatzsteuer gegebenenfalls nachbelastet werden kann, falls die Steuerfreiheit versagt würde.

 

Für Rückfragen steht Ihnen unser Umsatzsteuer-Team gerne zur Verfügung.

 

Petra Weikl
Diplom-Kauffrau
Zertifizierte Fachkraft für das Umsatzsteuerrecht (IFU/IWIST)

Pascal Wirth
Steuerberater

 

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