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So schnell rutschen Sie bei der Umsatzsteuer in die neuen Bußgeldvorschriften!

Geplante Verschärfung der Bußgeldvorschriften bei säumiger Zahlung von Umsatzsteuern ab 01.01.2021 

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 sieht eine Veränderung bei den Bußgeldvorschriften vor, die darauf abzielt, bessere Sanktionsmöglichkeiten bei

  • Nicht-Entrichtung,
  • nicht vollständiger oder
  • nicht rechtzeitiger Entrichtung der Umsatzsteuer zu schaffen.

Infolge der Neuregelung kann die vorsätzliche Nichtzahlung bzw. nicht vollständige Zahlung der festgesetzten Umsatzsteuer zum Fälligkeitstag mit einem Ordnungsgeld von bis zu EUR 30.000 geahndet werden, und zwar grundsätzlich bereits ab dem erstmaligen Verstoß.

Was ist von Ihnen zu veranlassen?

Eine Ahndung der genannten Tatbestände setzt vorsätzliches Verhalten voraus (§ 26b UStG i. V. m. § 377 AO, § 10 OwiG).

Um diesen Vorwurf von vorn herein auszuschließen, muss sichergestellt werden, dass Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig und vollständig erfüllt werden:

  • Erteilung einer Einzugsermächtigung an das Finanzamt – MINDESTENS für Umsatzsteuer
  • Sicherstellung einer ausreichenden Kontodeckung
  • Überprüfung interner Verfahrensabläufe hinsichtlich der Entrichtung von Umsatzsteuern
  • Implementierung eines Tax Compliance Management Systems

Für Rückfragen steht Ihnen unser Umsatzsteuer-Team gerne zur Verfügung.

 

Petra Weikl
Diplom-Kauffrau
Zertifizierte Fachkraft für das Umsatzsteuerrecht (IFU/IWIST)

Pascal Wirth
Steuerberater

 

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