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Sonderzahlungen jetzt steuerfrei

Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen oder Sachleistungen für alle Beschäftigte bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500 € im Jahr 2020 zusätzlich zu den bekannten Zuzahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

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Mehrarbeit wegen Corona-450 Euro Grenze darf überschritten werden.

Für eine Übergangszeit 01.03.2020 – 31.10.2020 ist unter bestimmten Voraussetzungen eine fünfmalige Überschreitung der Verdienstgrenze möglich.

 

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Ihr Team von Dr. Kittl & Partner

 

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