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Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen trotz Baukindergeld

Mit dem Baukindergeld wird der erst­malige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum ge­fördert. Handwerkerleistungen sind nicht Inhalt der Förderung. Daher schließt die Gewährung von Baukinder­geld eine Inanspruchnahme der Steu­erermäßigung für Handwerkerleistun­gen nicht aus – im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-Bankengruppe für investive Maßnahmen der Bestandssanierung.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens 1.200 EUR im Jahr. Dies gilt nach dem gesetzlichen Ausschluss jedoch nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsver­billigte Darlehen oder steuerfreie Zu­schüsse beansprucht werden.

Quelle: FinMin Schleswig-Holstein, Verfügung vom 18.6.2019, Az. VI 3012 – S 2296b – 025

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