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Umsatzsteuerliche Fallstricke durch den Brexit zum 31.12.2020!

Obwohl Großbritannien zum 31.01.2020 formal aus der EU ausgetreten ist, gilt Großbritannien aufgrund seines Austrittsabkommens noch für einen Übergangszeitraum als Teil des EU-Binnenmarkts und der Zollunion.

Nachdem dieser Übergangzeitraum aber zum 31.12.2020 endet, hat Großbritannien ab 01.01.2021 den umsatzsteuerlichen Status eines Drittlands.

Auf welche Risiken müssen Sie achten:

  • Nach dem 31.12.2020 gibt es keine innergemeinschaftlichen Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe mehr zwischen Deutschland und Großbritannien.
  • Der Warenverkehr unterliegt ab 01.01.2021 der Einfuhrumsatzbesteuerung, es sind die erforderlichen Zollformalitäten zu beachten; dies dürfte auch dann gelten, wenn die angestrebte Freihandelszone ohne Zölle oder Handelsbeschränkungen errichtet wird.
    Achtung bei der Wahl der Incoterms: Einfuhrumsatzsteuer ist nur abziehbar, wenn die Verfügungsmacht an der Ware übergegangen ist.
  • EU-Unternehmen, die in Lieferbeziehungen mit Großbritannien stehen, benötigen ab dem 01.01.2021 eine EORI-Nummer. In Großbritannien erteilte EORI-Nummern verlieren ihre Gültigkeit; Unternehmer mit Sitz in Großbritannien müssen eine EU-EORI-Nummer beantragen oder einen in der EU ansässigen Zollvertreter benennen.
  • Die Regelungen des Versandhandels / Fernverkäufe nach § 3c UStG sind nicht mehr anzuwenden, sondern es bleibt abzuwarten, welche lokalen Regelungen Großbritannien erlässt.
  • Dienstleistungen, die nach dem 31.12.2020 an britische Unternehmer erbracht werden, unterliegen nicht mehr der einheitlichen B2B-Regelung inklusive Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Hier gilt es künftig zu prüfen, welche lokalen Regelungen Großbritannien einführen wird.
  • Britische USt-Id. Nummern verlieren mit Ablauf des 31.12.2020 ihre Gültigkeit à Lieferungen / Dienstleistungen an britische Unternehmen sind nicht mehr in der ZM zu melden (alle ERP Programme und Stammdaten sind zu überprüfen und anzupassen)
  • Vorsteuervergütungsanträge können nicht mehr über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern gestellt werden und unterliegen der verkürzten Meldefrist bis 06. statt 30.09. des Folgejahres.
  • Die EU-weiten Vereinfachungsregelungen beispielsweise der Quick Fixes verlieren ihre Gültigkeit: Bei Konsignationslägern in Großbritannien ist zu prüfen, ob ab 01.01.2021 Registrierungspflicht besteht, alle Reihengeschäfte inkl. Dreiecksgeschäften mit Beteiligung von Großbritannien sind auf den Prüfstand zu stellen.
  • In Großbritannien erteilte Zollrechtliche Bewilligungen (z.B. AEO Bewilligung) verlieren ab dem 01.01.2021 ihre Gültigkeit.
  • Überprüfung des präferenziellen Ursprungs:
    • Wer von einem möglichen Freihandelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien profitieren möchte, muss künftig den präferenziellen Ursprung seiner Ware nachweisen können.
    • Auch im Handel mit anderen Drittländern kann der Brexit Auswirkungen zeigen: Werden Vormaterialien aus Großbritannien bezogen, ist ggf. eine Neuermittlung des Präferenziellen Ursprungs der eigenen Produkte vorzunehmen, was eine Verlagerung der Produktion oder den Austausch von Lieferanten nach sich ziehen kann.
  • Wegfall von Zulassungen / Zertifikaten: Genehmigungen von britischen Behörden für das Inverkehrbringen von Ware in der EU (z.B. Typengenehmigung für Kfzs / Zertifizierungen für bestimmte Schutzausrüstungen etc.) sind ab 01.01.2021 nicht mehr gültig.

Damit am 01.01.2021 die Weichen richtig gestellt sind, empfehlen wir Ihnen, vorab eine Überprüfung Ihrer Geschäftsvorfälle vorzunehmen.

Für Rückfragen steht Ihnen unser Umsatzsteuer-Team gerne zur Verfügung.


Petra Weikl

Diplom-Kauffrau
Zertifizierte Fachkraft für das Umsatzsteuerrecht (IFU/IWIST)

Pascal Wirth
Steuerberater

 

Bildnachweis: pixabay – fotoblend