Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr Meldepflichten, Grenzen und Fristen
In der Bundesrepublik Deutschland kann jeder ohne Beschränkungen oder Genehmigungen Zahlungen in das Ausland leisten oder aus dem Ausland empfangen. Dessen ungeachtet sind jedoch statische Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr zu beachten. Diese werden im Folgenden dargestellt:
Welche Personen oder Einrichtungen sind meldepflichtig?
- Privatpersonen
- Wirtschaftsunternehmen oder öffentliche Stellen
- Geldinstitute
Welche Zahlung sind zu melden?
- Eingehende Zahlungen, die Inländer von Ausländern erhalten
- Ausgehende Zahlungen, die Inländer an Ausländer leisten
- Zahlungen an Ausländer oder von Ausländern im Zusammenhang mit inländischen Wertpapieren oder Finanzderivaten
- Zahlungen an Inländer oder von Inländern im Zusammenhang mit ausländischen Wertpapieren oder Finanzderivaten
- Zahlungen an Ausländer über Tilgungsleistungen auf ausländische Wertpapiere, wenn sich diese im Bestand des Meldepflichtigen befinden
Welche Vorgänge gelten in diesem Zusammenhang als Zahlung?
- Überweisungen, die über ausländische Geldinstitute oder Clearingstellen geleistet werden
- Barzahlungen
- Zahlungen mittels Lastschrift, Scheck und Wechsel
- Belastungen aus Akkreditiven und Dokumenteninkassi, sofern diese Zahlungen Dienstleistungen, Übertragungen oder den Kapitalverkehr betreffen
- Aufrechnungen und Verrechnungen: Diese sind grundsätzlich brutto zu melden. Hierzu zählen auch Verrechnungen über Kontokorrent oder Clearingstellen
Welche Zahlungen sind nicht zu melden?
- Zahlungen bis zu 12.500 EUR oder Gegenwert in anderer Währung
- Zahlungen für Ein-/Ausfuhrerlöse bei physischen Warentransport
- Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit < 1 Jahr (Zinsen daraus sind immer meldepflichtig)
- Zahlungen zwischen Ausländern, die von Inländern weitergeleitet werden
- Zahlungen für in- und ausländische Wertpapiere bzw. Finanzderivate zwischen Inländern
- Zahlungen für übliche Reisekosten von Privatpersonen im Ausland
Welche Fristen sind zu beachten?
- Tag des Folgemonats bei Wertpapieren oder Finanzderivaten
- Tag des Folgemonats bei den Übrigen Zahlungen
Für Fragen zu diesem Thema steht Rechtsanwältin Kristina Kuriata gerne zur Verfügung.
Kristina.kuriata@kittl-partner.de
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