Grundsteuer: Änderungen am Grundbesitz bis zum 30. April 2026 anzeigen
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken sind verpflichtet, Änderungen an ihrem Grundbesitz in 2025 dem Finanzamt fristgerecht mitzuteilen.
Im Zuge der Grundsteuerreform gilt: Alle relevanten Veränderungen müssen bis spätestens 30. April 2026 angezeigt werden, sofern sie Auswirkungen auf die Bewertung der Grundsteuer haben.
Zu den anzeigepflichtigen Änderungen zählen insbesondere:
• bauliche Veränderungen wie Neu-, Um- oder Anbauten
• Abriss von Gebäuden oder Gebäudeteilen
• Nutzungsänderungen (z. B. von Wohn- zu Gewerbefläche)
• Änderungen der Grundstücksfläche oder der Eigentumsverhältnisse
• Teilungen oder Zusammenlegungen von Flurstücken
Die rechtzeitige und vollständige Mitteilung ist entscheidend, damit die Grundsteuer korrekt festgesetzt werden kann. Verspätete oder fehlende Anzeigen können zu fehlerhaften Bescheiden oder möglichen Nachteilen führen.
Die Anzeige erfolgt in der Regel elektronisch über die zuständigen Steuerportale. In bestimmten Fällen kann auch eine schriftliche Meldung erforderlich sein. Es empfiehlt sich, alle relevanten Unterlagen sorgfältig vorzubereiten und bei Unsicherheiten fachkundigen Rat einzuholen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Angaben sowie bei der fristgerechten Übermittlung an das Finanzamt.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Pongratz
E-Mail: christian.pongratz@kittl-partner.de
Telefon: +49 (991) 370 05 – 33




