Was ist zu beachten, wenn Mitarbeiter in der Kurzarbeit erkranken?
Kurzarbeit und Krankheit
Bereits zu Beginn der Corona-Krise hatten wir Sie zum Zusammenspiel von Kurzarbeit und Krankheit informiert. Aufgrund der erneut stark steigenden Infektionszahlen und der einsetzenden Erkältungszeit ist davon auszugehen, dass die Kurzarbeit und die Arbeitsunfähigkeit in den kommenden Monaten verstärkt aufeinandertreffen werden.
Mit dem heutigen Ticker möchten wir Sie daher über die zu beachtenden Besonderheiten eingehend informieren.
Grundsätze
Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit, so verringert sich sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsprechend der Kurzarbeiter-Regelung. Er erhält seine Entgeltfortzahlung nur nach dem tatsächlichen „Ist“-Entgelt, welches er trotz der Kurzarbeit während der Dauer der Krankheit erwirtschaftet hätte. Zudem hat er für die sechswöchige Dauer der Entgeltfortzahlung einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, welches dem Arbeitgeber durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet wird.
Beispiel:
Im Unternehmen des Arbeitnehmers A wird vom 01.09. bis zum 31.10.2020 Kurzarbeit eingeführt. Für A fällt aufgrund der Kurzarbeit in dieser Zeit jeden Montag und Freitag die Arbeit aus. Von 01.09. (Dienstag) bis 04.09. (Freitag) ist A aufgrund einer Erkältung arbeitsunfähig.
Er hat grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Am 04.09. allerdings fällt seine Arbeit nicht nur wegen seiner Arbeitsunfähigkeit aus; auch wenn er arbeitsfähig gewesen wäre, hätte er an diesem Tag wegen der Kurzarbeit nicht arbeiten müssen. Daher muss sein Betrieb für diesen Freitag keine Entgeltfortzahlung leisten.
Entgeltfortzahlung erhält A folglich nur für die Tage vom 01.09. bis zum 03.09.; am 04.09. erhält er Kurzarbeitergeld.
VORSICHT:
Wird für den Betrieb erstmals Kurzarbeit angemeldet oder wird nach dreimonatiger Unterbrechung der Kurzarbeit eine erneute Anzeige über Arbeitsausfall gestellt und war der Arbeitnehmer bereits seit dem Vormonat der neuen Kurzarbeit arbeitsunfähig, so gelten die obigen Grundsätze mit der Maßgabe, dass für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden auch schon während der Entgeltfortzahlungsdauer ein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes gem. § 47b Abs. 4 SGB V zu zahlen ist. Dieses Krankengeld wird dem Arbeitgeber dann nicht von der Bundesagentur, sondern von der Krankenkasse auf Antrag erstattet.
Bitte beachten Sie diese zusätzliche Besonderheit bei Stellung der Erstattungsanträge.
Wie sind die Stundenlisten zu führen?
Bzgl. der Führung der Stundenlisten (Soll-/Ist-Tabelle) für die Lohnabrechnung ergeben sich nach obigen Grundsätzen folgende Besonderheiten:
Für die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer trotz der Kurzarbeit im Betrieb gearbeitet hätte (Ist-Zeit) und für die aus diesem Grunde Entgeltfortzahlung geschuldet wird, entsteht, auch wenn er aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht arbeitet, kein Ausfall und damit keine KUG-relevante Soll-Ist-Differenz. Sie können zur besseren Übersichtlichkeit auf der Soll-Ist-Liste die „Krank“-Zeit hinten vermerken.
Nachfolgend ein Anschauungsbeispiel zur Führung der Stundentabelle für den Monat Oktober 2020. Es wird davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter Max Mustermann 40 Stunden/ Woche arbeitet bei einer Sollstundenverteilung von 5 x 8 Stunden. Aufgrund der Kurzarbeit fällt für ihn ab Oktober 2020 immer montags und freitags die Arbeit aus, die übrigen Tage wird normal gearbeitet – das bedeutet, er arbeitet während dieser Zeit regulär 24 Stunden/ Woche. In der Woche vom 05.10. bis 09.10.2020 ist er arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Seine Stundentabelle für den Zeitraum sieht daher wie folgt aus:
Mitarbeiter: Max Mustermann
Tag | Datum | Soll Stunden (Normal) | Ist Stunden | Ausfallstunden |
Do | 01.10.2020 | 8 | 8 | 0 | ||
Fr | 02.10.2020 | 8 | 0 (wegen Kurzarbeit) | 8 | KUG | |
Sa | 03.10.2020 | 8 | ||||
So | 04.10.2020 | 8 | ||||
Mo | 05.10.2020 | 8 | 0 (wegen Kurzarbeit) | 8 | Krank/KUG | |
Di | 06.10.2020 | 8 | 8 (EFZ) | 0 | Krank | |
Mi | 07.10.2020 | 8 | 8 (EFZ) | 0 | Krank | |
Do | 08.10.2020 | 8 | 8 (EFZ) | 0 | Krank | |
Fr | 09.10.2020 | 8 | 0 (wegen Kurzarbeit) | 8 | Krank/KUG |
Max Mustermann entstehen hier – trotz seiner Krankheit – in der Woche 16 Ausfallstunden. Das deckt sich wiederum mit der auf 24 Wochenstunden verkürzten Arbeitszeit während der Kurzarbeit.
Wäre bei Max Mustermann die Arbeitszeit auf die Hälfte verkürzt, also auf 20 Wochenstunden, und wird jeden Tag die Hälfte der Sollarbeitszeit geleistet, sähe die Stundentabelle wie folgt aus:
Tag | Datum | Soll Stunden (Normal) | Ist Stunden | Ausfallstunden |
Do | 01.10.2020 | 8 | 4 | 4 | KUG | |
Fr | 02.10.2020 | 8 | 4 | 4 | KUG | |
Sa | 03.10.2020 | 8 | ||||
So | 04.10.2020 | 8 | ||||
Mo | 05.10.2020 | 8 | 4 (EFZ) | 4 | Krank/ KUG | |
Di | 06.10.2020 | 8 | 4 (EFZ) | 4 | Krank/ KUG | |
Mi | 07.10.2020 | 8 | 4 (EFZ) | 4 | Krank/ KUG | |
Do | 08.10.2020 | 8 | 4 (EFZ) | 4 | Krank/ KUG | |
Fr | 09.10.2020 | 8 | 4 (EFZ) | 4 | Krank/ KUG |
Die Zeit der Entgeltfortzahlung wird mithin für die Stundenführung der KUG-Liste so behandelt, als wäre der Arbeitnehmer nie krank geworden. Nur bei einer solchen präzisen Führung lässt sich vermeiden, dass für Zeiten unberechtigterweise Kurzarbeitergeld beantragt wird, für die der Arbeitgeber eigentlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet wäre.
Bitte arbeiten Sie hier also präzise und gewissenhaft, um spätere Rückzahlungsforderungen beim Kurzarbeitergeld zu vermeiden!
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