Elektronische Meldepflicht für elektronische Einzelaufzeichnungssysteme

Heute möchten wir Sie über eine wichtige steuerliche Verpflichtung informieren, die viele Unternehmen betrifft: die elektronische Meldepflicht für elektronische Einzelaufzeichnungssysteme.

Wer ist betroffen?

Diese Meldepflicht gilt für Unternehmen, die folgende Systeme nutzen:

  • Elektronische Kassensysteme (z.B. in Einzelhandelsgeschäften, Restaurants, aber auch z.B. in der Praxissoftware eines Arztes)
  • Registrierkassen (z.B. in Bäckereien, Kiosken, Supermarkt)
  • Taxameter und Wegstreckenzähler (für Taxiunternehmen)
  • Verbundene Systeme (z.B. Bestellsysteme in der Gastronomie, Zimmersoftware bei Hotels)

Eine Meldepflicht besteht für jedes einzelne Aufzeichnungssystem gesondert für sämtliche Betriebsstätten eines Unternehmens.

Was müssen Sie tun?

Alle bestehenden elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen bis zum 31.07.2025 elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet werden.

Detaillierte Informationen, wie Sie z.B. melden können oder welche Angaben erforderlich sind, entnehmen Sie bitte den unten stehenden Unterlagen:

Ihr Kanzleiteam von Dr. Kittl&Partner