Grundsteuerbescheide der Gemeinden
Inzwischen legen die Gemeinden in Bayern die Hebesätze für die Grundsteuer ab 2025 fest. Dabei wird, wie bisher, unterschieden zwischen einem Hebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sogenannte Grundsteuer A) und einem Hebesatz für die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B).
Wie viel Grundsteuer müssen Sie bezahlen?
Erst im Grundsteuerbescheid der Gemeinde steht, wie viel Grundsteuer Sie ab 2025 an die Gemeinde bezahlen müssen.
Im Grundsteuerbescheid der Gemeinde wird ausschließlich der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = zu zahlende Grundsteuer. In der Regel ist davon jeweils ein Viertel vierteljährlich an die Gemeinde zu bezahlen.
Berechnungsbeispiel für Grundsteuer:
Jahr | Messbetrag EUR | Hebesatz v.H. | Berechnete Steuer EUR |
2025 | 1.382,06 | 290,00 | 4.007,97 |
ab 2026 jährlich | 1.382,06 | 290,00 | 4.007,97 |
Einsprüche gegen diesen Grundsteuerbescheid der Gemeinde sind nur bei Übernahme- oder Rechenfehlern sinnvoll.
Wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit werden Einsprüche gegen die Bescheide des Finanzamts (Grundsteueräquivalenzbetrag, Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag) empfohlen. Wenn Sie uns mit der Erstellung der entsprechenden Erklärungen beauftragt hatten und wir diese Bescheide vom Finanzamt erhalten haben, haben wir entsprechende Einsprüche für Sie eingelegt.
Gerne nehmen wir die Grundsteuerbescheide der Gemeinden zu unseren Akten.
Grundlage der Grundsteuerbescheide der Gemeinden bilden die entsprechenden vorher vom Finanzamt erlassen Bescheide über Grundsteuerwerte, Grundsteueräquivalenzbeträge und Grundsteuermessbeträge.
In Bayern findet das sogenannte Flächenmodell Anwendung. Das heißt: Relevant sind insbesondere die Flächen der Grundstücke und Gebäude (Wohn- und Nutzflächen). Sollte der Grundlagenbescheiden der Finanzämter eine zu hohe Wohn- und/oder Nutzfläche enthalten, dann sollten Sie gegebenenfalls einen entsprechenden Einspruch einlegen oder einen Änderungsantrag stellen.
Kann die Grundsteuer erlassen werden?
Die Grundsteuer kann nur in Ausnahmefällen erlassen werden. Den Erlass müssen Sie bei der Gemeinde bis zum 31. März des Folgejahres beantragen. Über einen Erlass entscheidet die zuständige Gemeinde. Das Finanzamt hat darauf keinen Einfluss.
Die Grundsteuer kann erlassen werden,
- für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt oder
- für öffentliche Grünanlagen, Spiel und Sportplätze,
wenn die Ausgaben normalerweise die Einnahmen übersteigen.
Die Grundsteuer wird teilweise erlassen, wenn der übliche Ertrag des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder des Grundstücks um mehr als 50 % gemindert ist und die Eigentümerin oder der Eigentümer die Ertragsminderung nicht selbst verschuldet hat.
Des Weiteren hat die Gemeinde die Möglichkeit in Einzelfällen die Grundsteuer zu erlassen, soweit alleine aufgrund der Reform eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt. Dafür kommen insbesondere Grundstücke mit ortsunüblicher Lage, überalterte Gebäude oder große gewerblich genutzte Gebäude, die einfach ausgestattet sind und entweder einen Hallenanteil haben oder nicht mehr genutzt werden, in Frage.
Zudem kann die Grundsteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Viele Informationen zur Grundsteuer finden Sie auch auf der offiziellen Seite des Bayerischen Landesamts für Steuern unter: www.grundsteuer.bayern.de.