Bis zu 98 % Erstattung bei Stromsteuer!
Zum 1. Januar 2024 wurde die Stromsteuerentlastung für das produzierende Gewerbe erheblich vereinfacht. Die bisherige zweistufige Regelung wurde durch ein einstufiges Modell ersetzt, das eine nahezu vollständige Rückerstattung ermöglicht.
- 98 % der gezahlten Stromsteuer können erstattet werden
- Mindeststeuer: 0,50 EUR/MWh (EU-Vorgabe)
- Entlastung von 20 EUR/MWh für 2024 und 2025 – Verlängerung möglich
Wer kann die Stromsteuer zurückholen?
Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe können von der neuen Regelung profitieren, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Nachweis über gezahlte Stromsteuer: Der Strom muss regulär versteuert worden sein.
- Eigennutzung des Stroms: Nur Strom, der innerhalb des Unternehmens genutzt wird, ist entlastungsfähig. Weitergeleiteter Strom (z. B. an Dritte) bleibt ausgeschlossen.
- Branchenzugehörigkeit: Das Unternehmen muss dem produzierenden Gewerbe angehören.
- Fristgerechte Beantragung: Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres (also 31.12.2025 für Kalenderjahr 2024) beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden.
Nicht entlastungsfähig: Drittverwendeter Strom, z. B. für externe Ladesäulen oder Elektromobilität.
Mindestverbrauch und Antragsgrenzen
Damit sich ein Antrag lohnt, gelten folgende Mindestgrenzen:
Selbstbehalt | Entlastung pro MWh über Selbstbehalt | Bei EINEM VERBRAUCH von |
---|---|---|
250 EUR | 20 EUR/MWh | mindestens 12,5 MWh |
Wichtige Sonderfälle und Einschränkungen
Elektromobilität nicht entlastungsfähig
Strom für elektrische Firmenfahrzeuge mit Straßenzulassung ist explizit von der Entlastung ausgeschlossen (§ 9b Abs. 1 Satz 4 StromStG).
Mischgewerbe: Wirtschaftliche Haupttätigkeit entscheidend
Unternehmen, die sowohl produzieren als auch Dienstleistungen anbieten, müssen nachweisen, dass ihre Haupttätigkeit dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist. Die Einordnung erfolgt anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (z. B. C = Bergbau, D = Verarbeitendes Gewerbe, E = Energie- und Wasserversorgung, F = Baugewerbe).
Empfehlung: Unternehmen mit hohem Dienstleistungsanteil sollten genau prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Entlastung erfüllen!
Fazit: Einsparpotenzial vor allem für produzierende Unternehmen
Die neue Stromsteuerentlastung bringt spürbare Erleichterungen für das produzierende Gewerbe. Dank der fast vollständigen Steuererstattung können Unternehmen ihre Energiekosten senken und ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken.
Jetzt Antrag vorbereiten und Fristen beachten!
Ihr Team von Dr. Kittl & Partner