Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2023
Das Bundesamt für Justiz (BMJ) wird für die verspätete Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen, also auch Jahresabschlüsse, für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 vor dem 1.4.2025 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.
Hintergrund: Bestimmte Unternehmen – insbesondere die Rechtsformen GmbH und GmbH & Co. KG – sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d.h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen.
Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt.
Hierzu teilt das BMJ Folgendes mit:
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 am 31.12.2024 endet, vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.
Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.