teaser ausbildungsplan

Kürzung des Urlaubsanspruchs bei „Kurzarbeit Null“

Die Kürzung oder Reduzierung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit war bislang ein umstrittenes und in der deutschen Rechtsprechung noch nicht behandeltes Thema. Mit unserem Ticker vom 4. Mai 2020 hatten wir Sie bereits über die Möglichkeiten einer Urlaubsreduzierung in Jahren mit Kurzarbeit und über die rechtlichen Unwägbarkeiten informiert.

Jetzt kommt jedoch Bewegung in die deutschen Gerichte, was solche zentralen Fragen der Kurzarbeit infolge der Corona-Pandemie betrifft: das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, welche Folgen die Kurzarbeit für die Urlaubstage der Beschäftigten hat.

Mit Urteil vom 12.03.2021 (Az.: 6 Sa 824/20) entschied das LAG, dass sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers für jeden vollen Monat der Kurzarbeit automatisch um ein Zwölftel kürze, ohne dass es hierfür einer entsprechenden Vereinbarung bedarf.

Das LAG begründet diese Entscheidung mit dem Zweck des Urlaubs, nämlich der Erholung des Arbeitnehmers. Während des Zeitraums der Kurzarbeit Null ist der Arbeitnehmer gerade nicht verpflichtet, die grundsätzlich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen – daher müsse er sich auch nicht erholen.

Wird die Arbeitszeit während der Kurzarbeit nicht auf Null reduziert, sondern wird lediglich an weniger Tagen gearbeitet, werden die Kurzarbeiter wie Arbeitnehmer behandelt, die vorübergehend teilzeitbeschäftigt sind. Der Urlaubsanspruch wird entsprechend der verringerten Arbeitstage gekürzt. Eine Kürzung ist hingegen nicht möglich, wenn lediglich stundenweise weniger gearbeitet wird und die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage gleichbleibt.

Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist der Weg der Revision zum Bundesarbeitsgericht offen; es bleibt abzuwarten, wie dieses Gericht als höchstes deutsches Arbeitsgericht sich zu dieser Frage positioniert.

Einstweilen ist es für Arbeitgeber auf Basis der neuen Rechtsprechung jedoch vertretbar, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Kurzarbeit um 1/12 bzw. bei dauerhaft Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage um einen entsprechenden Bruchteil zu kürzen.

Die Rechtsabteilung steht für Rückfragen, wie gewohnt, gerne zur Verfügung.

Ticker vom 4. Mai 2020

Kontakt:

Rechtsanwältin Eileen Strohschen                                          Rechtsanwältin Kristina Günzkofer

eileen.strohschen@kittl-partner.de                                       kristina.guenzkofer@kittl-partner.de

0991/37 005-513                                                                            0991/37 005-304