Ab dem Jahr 2025 gelten neue Regeln für die Grundsteuer.
Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz werden die bisherigen Einheitswerte (auf Basis des Jahres 1964 bzw. 1935) durch neue Grundsteuerwerte abgelöst. Grundstücke und Wohneigentum müssen vollständig neu bewertet werden.
Neu ist insbesondere, dass es neben dem neu geregelten Bundesrecht in mehreren Bundesländern eigene Regelungen gibt. D.h. es gibt 7 verschiedene Bewertungs-Modelle je nach Bundesland.
Für die Erfassung aller relevanten Daten zu Grundstücken und Wohnungseigentum bleibt nur wenig Zeit. Die Finanzverwaltung lässt für die Einreichung der Daten nur einen zeitlichen Korridor von Juli bis Oktober 2022 zu. Aufgrund der Masse der zu übermittelnden Erklärungen ist dieser Zeitraum äußerst knapp.
Gerne unterstützt und berät Sie unsere Kanzlei beim Zusammenstellen der erforderlichen Daten und Unterlagen sowie bei der Übermittlung der Erklärungen, und klärt mit Ihnen offene Fragen.
Damit die Lage-Finanzämter die Bewertung durchführen können, muss für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ elektronisch per ELSTER eingereicht werden.
Die einzelnen Bundesländer werden zeitlich versetzt Informationsschreiben an alle Grundstückseigentümer (zunächst nur an natürliche Personen) versenden. Der Inhalt dieser Informationsschreiben ist in jedem Bundesland unterschiedlich und noch nicht genau bekannt. Die Finanzverwaltung in Bayern wird diese Schreiben voraussichtlich im April 2022 verschicken.
Aufgrund der unterschiedlichen Ansätze der Verfahren muss in einigen Bundesländern alle 7 Jahre eine neue Erklärung abgegeben werden. In Bayern ist bisher nur eine erneute Erklärungsabgabe bei Veränderungen (z.B. Bau eines Wohnhauses auf einem bisher unbebauten Grundstück) vorgesehen.
Evtl. wird das bayerische und ggf. auch andere Ländermodelle vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Dies ändert aber nichts an der akuten Pflicht zur Abgabe von Erklärungen im Sommer 2022.
Für den Großteil der Grundstücke und Gebäude in Bayern sind folgende Angaben erforderlich:
Eigentumsverhältnisse, Aktenzeichen beim Finanzamt, Lage, Gemarkung, Flurnummer, Grundstücksfläche, Gebäudefläche, Nutzung der Immobilie
Für Garagen (bis 50 qm), Nebengebäude (bis 30 qm) und sonstiger Bebauung (bis 30 qm) gibt es in Bayern Vereinfachungsregelungen, d.h. diese Bebauung muss nicht berücksichtigt werden. Für Denkmalschutzobjekte gibt es einen Abschlag, d.h. auch diese Information ist wichtig für die Erklärung. Ähnliches gilt für den sozialen Wohnungsbau.
Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gibt es keine unterschiedlichen Länderregelungen. Hier sind daher, auch in Bayern, weitere Angaben und Informationen erforderlich, z.B. Nutzungsart, Vieheinheiten, Ertragsmesszahl, etc..
Welche Möglichkeiten / Pflichten bestehen für Sie als Grundstückseigentümer?
Grundsätzlich können Sie über www.elsteronline.de einen Zugang zum Portal der Finanzverwaltung beantragen (Dauer ca. 14 Tage) und dort die Daten für Ihre Grundstücke erfassen sowie die Erklärungen an das Finanzamt im vorgesehen Zeitraum übermitteln. Eine Erfassung und Übermittlung ist dort voraussichtlich erst ab 1.7.2022 möglich.
Unser Angebot:
Wir, als Dr. Kittl & Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft in Deggendorf und Passau, unterstützen Sie als Auftraggeber in einem vollständig digitalisierten Prozess bei der Erstellung und Übermittlung der Grundsteuer-Feststellungserklärungen auf den Stichtag 1.1.2022. Dieses Datum ist entscheidend für die Verpflichtung der Erklärungsabgabe; d.h. auch wenn Sie z.B. ein Grundstück nach diesem Datum veräußert haben, sind Sie zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Bei Erbbaurechten ist der Erbbauberechtigte (unter Mitwirkung des Erbbau-Verpflichteten) zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden müssen zwei Erklärungen abgegeben werden. Der Eigentümer des Grund und Bodens muss eine Erklärung für den Grund und Boden abgeben und der (wirtschaftliche) Eigentümers des Gebäudes) eine Erklärung für die Gebäude.
Nach Beauftragung stellen Sie uns, in von uns zur Verfügung gestellten Vorerfassungsbögen oder direkt in einem von uns zur Verfügung gestellten Portal die entsprechenden Informationen sowie Grundlagendaten zu dem betreffenden Grundstück zur Verfügung.
Grundlagendaten sind dabei:
- Das von der Finanzverwaltung mitgeteilte Einheitswert-Aktenzeichen je Grundstück sowie das Informationsschreiben der Finanzverwaltung
- Grundstücksfläche, bei bebauten Grundstücken zusätzlich die Gebäudegrundflächen sowie Wohn- und Nutzflächen
- Letzter Grundstücks-Einheitswertbescheid und letzter Grundsteuer-Messbescheid der Gemeinde
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster oder sonstige Unterlagen z.B. Grundbuchauszug, aus welcher Gemarkung und Flurnummern hervorgehen.
Voraussichtlich ist ein Teil dieser Daten im Informationsschreiben der Finanzverwaltung enthalten oder über unser Grundsteuer-Portal abrufbar (Bestandsnachweis für jedes Bundesland).
Wir werden Ihnen ggf. auch einen Zugang zu unserem webbasierten Grundsteuer-Portal (Cloud-Lösung) zur Verfügung stellen. In diesem Portal können Sie die Daten erfassen bzw. überprüfen und nach Fertigstellung die Erklärung(en) für die elektronische Übermittlung an das Finanzamt freigeben.
Aktuell (Stand 1.3.2022) wird noch davon abgeraten mit dem Start der Deklaration bzw. der Erfassung von Daten zu beginnen, weil die ELSTER-Schnittstelle der Finanzverwaltung noch nicht vollständig fertiggestellt bzw. freigegeben wurde.
Vieles ist hier noch unklar. Welche Daten sind in den Informationsschreiben enthalten? Welche Daten können zu welchen Konditionen online abgerufen werden? Welche Daten müssen verpflichtend in den Erklärungen übermittelt werden? etc.
Trotzdem muss davon ausgegangen werden, dass die Fristen nicht verlängert werden. Bei nicht bzw. verspäteter Abgabe ist ggf. mit Verspätungszuschlägen zu rechnen.
Bitte setzen Sie sich spätestens mit uns in Verbindung, sobald Ihnen die Informationsschreiben der Finanzverwaltung vorliegen. Wir sehen es als uns Aufgabe als Steuerberater an, Sie bei dieser gesetzlichen Verpflichtung zu unterstützen. Sie können davon ausgehen, dass wir Ihnen ein ausgewogenes Preismodell anbieten werden. Allerdings ist auch von unserer Seite der Aufwand für die Umsetzung der Masse an Erklärungen noch nicht absehbar.
Wir sind bereits in Vorleistung getreten und haben das entsprechende Online-Portal vorbereitet, damit wir Sie unterstützen und die Erklärungen fristgerecht übermitteln können.