Nachhaltigkeits-
berichterstattung

ESG Services

Nachhaltigkeit ist heute ein entscheidender Faktor bei der Ausrichtung des unternehmerischen Handelns, für den langfristigen wirtschaftlichen Erfolg und für die Wertentwicklung eines Unternehmens.

Ab 2025 müssen schätzungsweise rund 15.000 große Kapitalgesellschaften eine nicht-finanzielle Berichterstattung – also eine Nachhaltigkeitsberichterstattung – liefern, die der bekannten finanziellen Berichterstattung gleichgestellt wird. Rückwärtsgerechnet bedeutet dies, dass für den Bericht in 2025 die CSRD (Corporate Sustainabilty Reporting Directive) Regeln erstmals in 2024 angewendet werden. Und daher wundert es nicht, wenn Unternehmen Ende 2023, also jetzt, unmittelbar in den Vorbereitung stehen.

Die Kanzlei Dr. Kittl&Partner hat eine Umfrage gemacht unter – vorrangig niederbayerischen – Unternehmen, wie sie zu CSRD stehen, wie sie intern die Weichen dafür gestellt haben und wie die Vorbereitungen laufen. Eine Zusammenfassung finden Sie auf dem One-Pager in der Anlage.

Hier klicken für Download Umfrage ESG-Reporting One Pager

Leistungsspektrum

Wir können Sie bei der Vorbereitung des Nachhaltigkeitsberichts sowie der Überprüfung und Einführung von ESG Standards in Ihrem Unternehmen mit folgenden Leistungen unterstützen:

  • Einführung in das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung und ESG
  • Erarbeiten eines geeigneten Grundgerüsts für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Ihres Unternehmens
  • Unterstützung bei der Konzeption der Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Ziele und Kennzahlen für Nachhaltigkeit und ESG in Ihrem Unternehmen
  • Unterstützung bei der Erfassung und Aufbereitung der Daten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Prüfung bzw. prüferische Durchsicht von Nachhalthaltigkeitsberichten
  • Unterstützung bei der Klassifizierung der Unternehmenstätigkeiten nach der EU-Taxonomie Verordnung

Leistungsbündel für konkrete Anwendungsfälle

1. Anwendungsfall

Ihr Unternehmen bereitet sich vor auf den ersten verpflichtenden Nachhaltigkeitsbericht.

Leistung

Wir unterstützen Sie bei der Planung des Berichts, der Identifikation der relevanten Daten und Informationen und auf dem Weg der Berichterstellung.

2. Anwendungsfall

Ihr Unternehmen ist zwar noch nicht selbst verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Aber ein Großunternehmen, zu dessen Lieferanten Ihr Unternehmen zählt, fordert von Ihnen den Nachweis bestimmter ESG Standards in Ihrem Unternehmen.

Leistung

Wir helfen Ihnen bei der Beantwortung der Anfrage und bei der Aufbereitung der dafür relevanten Zahlen und Fakten in geeigneter Form.

3. Anwendungsfall

Ihr unternehmerische Tätigkeit hat erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Öffentlichkeit. Beispiele: Emissionen, hoher Verbrauch von Ressourcen, energieintensive Produktion o.ä.. Sie wollen proaktiv und frühzeitig das Thema Nachhaltigkeit aufgreifen.

Leistung

Wir beraten Sie zu den Fragen, wie und an welchen Stellen Sie Nachhaltigkeit in Ihrem Unternehmensalltag fördern können, an welchen Kennzahlen und Zielen Sie sich orientieren können und wie Sie einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen können.

Überblick über zentrale CSRD-Inhalte

Ab dem Geschäftsjahr 2024 geht es los

  • Große haftungsbeschränkte EU-Unternehmen
  • Große EU-Versicherungsunternehmen
  • Große EU-Kreditinstitute
  • Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (Ausnahme: EU-Mikro-Unternehmen)
  • Nicht-EU-Unternehmen mit über 150 Mio. Euro Umsatz innerhalb der EU und mit EU-Niederlassungen (40 Mio. Euro Umsatz innerhalb EU) oder EU-Tochterunternehmen (gross oder EU-kapitalmarktorientiert)

Gestaffelte Einführung der Berichtspflichten

  • Geschäftsjahr 2024: bisher zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtete Unternehmen
  • Geschäftsjahr 2025: alle anderen grossen Unternehmen
  • Geschäftsjahr 2026: kapitalmarktorientierte KMU
  • Geschäftsjahr 2028: Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen
  • Opt-out-Möglichkeit für kapitalmarktorientierte KMU: Nutzung eines zweijährigen Übergangszeitraums. Das heisst: erstmalige Anwendung im Geschäftsjahr 2028 möglich

Berichtsort

  • Verpflichtend in gesondertem Abschnitt des (Konzern-) Lageberichts

Digitalisierung

  • (Konzern-) Lagebericht wird in einheitlichem Format gemäss ESEF-Verordnung erstellt; Nachhaltigkeitsangaben sollen nach zukünftigem Standard markiert werden

Berichterstattung auf Konzernebene / Befreiung für Tochterunternehmen

  • Tochterunternehmen werden grundsätzlich von der Berichterstattungspflicht befreit
  • Ausnahmen/Besonderheiten:
  1. Keine Befreiung für große kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen
  2. Besondere Berichterstattung über Risiken und Auswirkungen im Konzernlagebericht in Bezug auf bestimmte Tochterunternehmen, wenn signifikante Unterschiede in den Risiken und Auswirkungen von Tochterunternehmen im Vergleich zum Gesamtkonzern bestehen

Besonderes Regime für Kapitalmarkt-orientierte KMU

  • Reduzierte KMU-Berichtspflichten
  • Erwartete Ausstrahlungswirkung der CSRD-Vorschriften auf KMU ausserhalb des CSRD-Anwendungsbereichs, insbesondere über Angaben zur Wertschöpfungs- und Lieferkette

EFRAG als Standardsetzer

  • EFRAG als die EU-Institution, die die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ausarbeitet und der Europäischen Kommision in Form von fachlichen Empfehlungen unterbreitet. ESRS werden anschliessend als delegierte Rechtsakte durch die Europäische Kommission verabschiedet.

Sektorspezifische Standards

  • Insbesondere für Sektoren mit hohen Risiken/Auswirkungen, zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft, Baugewerbe, Energie- und Wasserversorgung
Direkter Kontakt
Andreas Schwarzhuber sq
Andreas Schwarzhuber
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Nachricht abschicken Zurück zur Nachricht

Vielen Dank für Ihre Nachricht.

Ich werde mich umgehend bei Ihnen melden.

Andreas Schwarzhuber
Kanzlei Dr. Kittl & Partner