NEUE Frist für LkSG-Berichte
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine wichtige Änderung bezüglich der Einreichungsfristen für Berichte bekanntgegeben, die gemäß § 10 Abs. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) erforderlich sind. Ursprünglich war die Deadline zur Abgabe dieser Berichte auf den 31. Mai 2024 festgelegt. Diese Frist wurde nun bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Ab dem 1. Januar 2025 wird das BAFA eine Überprüfung der eingereichten LkSG-Berichte sowie deren öffentliche Verfügbarkeit vornehmen.
Weitere Einzelheiten zu dieser Anpassung und was sie für Unternehmen bedeutet, können auf der Webseite des BAFA eingesehen werden.
Zusätzlich gilt folgende Ergänzung: Sollte das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft treten, wird eine Ersetzungsbefugnis wirksam. In diesem Fall dürfen Unternehmen ihren regulären Nachhaltigkeitsbericht vorlegen, ohne einen separaten LkSG-Bericht nach den spezifischen Vorgaben des BAFA einreichen zu müssen.