Europäisches Parlament beschließt CSRD

Das Europäische Parlament hat am 10.11.2022 die „Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“ (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) beschlossen. Laut der entsprechenden Pressemeldung des Europäischen Parlaments wird der Rat den Vorschlag voraussichtlich am 28.11.2022 annehmen, worauf hin die Unterzeichnung und Veröffentlichung im Amtsblatt der EU folgen soll. Die CSRD tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen.

Von der EU Richtlinie zum nationalen Gesetz

Der erste Entwurf der CSRD, die Änderungen an der Abschlussprüferverordnung ((EU) Nr. 537/2014), der Transparenz-Richtlinie (2004/109/EG), der Abschlussprüfer-Richtlinie (2006/43/EG) und der Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU) vorsieht, wurde von der Europäischen Kommission am 21.04.2021 veröffentlicht. Am 21.06.2022 wurde durch den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament eine vorläufige politische Einigung im Hinblick auf die CSRD erzielt.

Die Regelungen der CSRD erweitern den Anwendungsbereich der von der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffenen Unternehmen. Die zeitliche Anwendung der neuen Berichtspflichten ist hierbei wie folgt gestaffelt:

  • für Unternehmen und Mutterunternehmen von Konzernen, die bereits der Pflicht zur Berichterstattung nach der CSR-Richtlinie (2014/95/EU) unterliegen, beginnt die neue Berichtspflicht für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen,
  • für große Unternehmen und Mutterunternehmen von großen Konzernen, die nicht bereits der Pflicht zur Berichterstattung nach der CSR-Richtlinie (2014/95/EU) unterliegen, beginnt die neue Berichtspflicht für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen,
  • für kapitalmarktorientierte KMU, die nicht Kleinstunternehmen sind, sowie kleine und nicht komplexe Institute beginnt die neue Berichtspflicht für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2026 beginnen (es besteht jedoch eine Opt-Out-Option während einer Übergangsfrist).

Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen muss Angaben umfassen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind (sog. „doppelte Wesentlichkeit“). Nachhaltigkeitsaspekte werden definiert als Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nr. 24 der Offenlegungs-Verordnung ((EU) 2019/2088). Die Verortung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt in einem dafür vorgesehenen Abschnitt im Lagebericht.

Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die festlegen, welche Informationen Unternehmen berichten müssen, und gegebenenfalls, in welcher Struktur diese Informationen vorzulegen sind, sollen durch die Europäische Kommission in Form delegierter Rechtsakte erlassen werden.

 

Für Fragen dazu steht Ihnen Andreas Schwarzhuber gerne zur Verfügung unter 0851 95 993 55 oder andreas.schwarzhuber@kittl-partner.de