CSRD

Wirtschaftsprüfer sollen Nachhaltigkeitsberichte prüfen

Das BMJ (Bundesministerium der Justiz) veröffentlichte einen Entwurf zur Umsetzung der CSRD, Corporate Sustainability Reporting Directive, in deutsches Recht. Die CSRD ist eine EU-Richtlinie und regelt Umfang und Art der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Diese soll nun gesetzlich in Deutschland verankert werden. Eine wichtige Änderung: Der Nachhaltigkeitsbericht soll künftig vom Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

Bisher war bereits bekannt, dass große Kapitalgesellschaften ab 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, welcher Bestandsteil des Lageberichts sein wird. Demnach handelt es sich zukünftig (in der Regel) dann um ein großes, wenn zwei der drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden: mehr als € 25 Mio. Bilanzsumme, € 50 Mio. Umsatzerlöse, sowie im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Arbeitnehmer.

Im Entwurf wurde jetzt geklärt, dass Nachhaltigkeitsberichte künftig durch Abschluss- und andere Wirtschaftsprüfer geprüft werden sollen. In diesem Zusammenhang wird ein separater Prüfungsvermerk für Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt. Das bedeutet: Für 2024 müssen erstmalig Nachhaltigkeitsberichte erstellende Unternehmen keinen separaten Prüfer benennen, wenn bereits ein Jahresabschlussprüfer bestellt wurde.

In der Kanzlei Dr. Kittl & Partner sind die Wirtschaftsprüfer Karl Schröder, Andreas Schwarzhuber, Anette Hellinger und Florian Dilger qualifiziert für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten.

Neu bestellte Wirtschaftsprüfer können die Prüfung übernehmen, wenn sie eine zusätzliche Qualifikation erwerben.

Das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.) analysiert den Entwurf und plant eine Stellungnahme bis 19.04.2024. Die CSRD erfordert zukünftig von vielen deutschen Unternehmen eine Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts, betroffen sind über 15.000 Unternehmen.

Hier geht es zum Gesetzesentwurf auf der Webseite des Bundesministeriums