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EU-Lieferkettengesetz: Neue Verpflichtungen und Chancen für Unternehmen

Das EU-Lieferkettengesetz wurde verabschiedet. Es nimmt Unternehmen in die Pflicht, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrer Wertschöpfungskette zu identifizieren und zu beheben. Unternehmen müssen dabei Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen und über ihre Aktivitäten berichten. Der Fokus liegt auf der Schwere des Risikos und den individuellen Einflussmöglichkeiten der Unternehmen.

Reichweite und Verantwortlichkeiten: Das Gesetz betrifft die Aktivitäten von Geschäftspartnern in der vorgelagerten Lieferkette, einschließlich Produktentwicklung, Rohstoffabbau, Beschaffung, Verarbeitung, Transport und Lagerung. Auch die nachgelagerten Geschäftspartner, die Vertrieb, Transport und Lagerung übernehmen, sind erfasst, jedoch nicht die mittelbaren Geschäftspartner.

Klimaschutz: Unternehmen müssen einen Klimaplan erstellen, um ihre Strategien im Einklang mit dem 1,5°C-Ziel auszurichten und zur Klimaneutralität beizutragen. Sie sind verpflichtet, konkrete Emissionsreduktionsziele festzulegen.

Durchsetzung und Haftung: Das Gesetz kombiniert behördliche Kontrolle und zivilrechtliche Haftung. Nationale Behörden können Bußgelder von bis zu 5% des Nettojahresumsatzes verhängen. Bei transnationalen Schäden gilt zukünftig das Recht der EU-Mitgliedsstaaten, was den Zugang zu zivilrechtlicher Abhilfe erleichtert. Unternehmen haften nur für eigenes Verschulden und vermeidbare Schäden.

Unterstützung für KMU: Es sind zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen und Erleichterungen für KMU vorgesehen, um die Umsetzung der Richtlinie zu erleichtern.

Inkrafttreten und Umsetzung: Die Mitgliedstaaten haben nach Inkrafttreten der Richtlinie zwei Jahre Zeit zur Umsetzung in nationales Recht. Die Anwendung erfolgt gestaffelt:

  • 2027: Unternehmen mit >5.000 Mitarbeitern und >1,5 Milliarden Euro Umsatz
  • 2028: Unternehmen mit >3.000 Mitarbeitern und >900 Millionen Euro Umsatz
  • 2029: Unternehmen mit >1.000 Mitarbeitern und >450 Millionen Euro Umsatz

Das deutsche Lieferkettengesetz wird an die EU-Richtlinie angepasst und kann in einigen Punkten darüber hinausgehen. Dies stellt sicher, dass Unternehmen sich verantwortungsvoll und nachhaltig positionieren und gleichzeitig rechtliche Sicherheit haben.

Dieses neue Gesetz stellt eine wichtige Weichenstellung für nachhaltiges Wirtschaften in der EU dar und fordert Unternehmen heraus, ihre Lieferketten transparenter und umweltfreundlicher zu gestalten. Die Umsetzung wird einen bedeutenden Schritt in Richtung globaler Verantwortung und Nachhaltigkeit markieren.

Abrenzung zum Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG)

Das EU-Lieferkettengesetz erweitert das deutsche Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) in mehreren Punkten:

  1. Reichweite: Das EU-Gesetz erfasst sowohl vor- als auch nachgelagerte Geschäftspartner, während das LkSG primär auf die vorgelagerte Lieferkette fokussiert.
  2. Klimaschutz: Das EU-Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Erstellung eines Klimaplans und Emissionsreduktionszielen, was im LkSG fehlt.
  3. Haftung: Bei transnationalen Schäden gilt EU-Recht, während das LkSG das Recht des Schadensortes anwendet.

Eine doppelte bzw. gleichgelagerte Berichtspflicht kann vermieden werden: Ermöglicht wird eine Befreiung von der Berichtspflicht nach § 10 LkSG, sofern ein Nachhaltigkeitsbericht (freiwillig) erstellt und geprüft wird. Alle weiteren Verpflichtungen aus dem LkSG bleiben unberührt.

Für Ihre Fragen und Anliegen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwältin

Tanja Boblest

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