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IHK Magazin zu Nachhaltigkeitsberichterstattung

In der Ausgabe vom Dezember 2022 erschien im IHK Magazin Niederbayern folgender Beitrag zum Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung:

„Nachhaltigkeit ist in aller Munde. Unternehmer sollten jetzt wissen, wann und wie sie sich damit auseinandersetzen müssen. Aktueller Status: Die EU wird mit der Corporate Sustainability Reporting Directive ihre Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 2024 neu regeln.

Mit der Einführung neuer Regeln will die EU-Kommission die nichtfinanzielle Berichterstattung, die Nachhaltigkeitsberichterstattung, auf die gleiche Stufe stellen wie die finanzielle Berichterstattung. So wird Nachhaltigkeit per Gesetz zu einem entscheidenden Faktor des unternehmerischen Handelns, des wirtschaftlichen Erfolgs und der Wertentwicklung eines Unternehmens.

Bis dato waren nur große Unternehmen über 500 Mitarbeiter von öffentlichem Interesse wie gelistete Firmen, Banken und Versicherungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Ab 2025 fallen auch alle anderen großen Gesellschaften in diese Pflicht. Große Unternehmen sind solche, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: Bilanzsumme über 20 Millionen Euro, Nettoumsatzerlöse über 40 Millionen Euro und Zahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt über 250. Mittlere und kleinere Unternehmen hätten demnach weiterhin keine direkte Verpflichtung, einen Nachhaltigkeitsbericht auszuweisen. Indirekt jedoch werden sie durch Stakeholder-Erwartungen, etwa ihrer Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, Kreditinstitute oder durch einzelvertragliche Vereinbarungen (zum Beispiel CO2- Ausstoß), zu einer Berichtspflicht motiviert oder sogar gezwungen. Die Berichterstattung hat in einem gesonderten Teil des Lageberichts zu erfolgen.

Auf EU-Ebene sind zahlreiche Standards (ESRS) in Arbeit, die Einzelheiten regeln. Der Umfang richtet sich nach der Größe des Unternehmens und sieht unter anderem Folgendes vor:

• Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte wie Widerstandsfähigkeit oder Chancen.

• Nachhaltigkeitsziele und Nachhaltigkeitspolitik: Hierzu zählen die bedeutsamsten Risiken, denen das Unternehmen in diesem Zusammenhang ausgesetzt ist.

• Darlegung der nachhaltigkeitsbezogenen Sorgfaltspflichten über die gesamte Wertschöpfungskette.

Für die Ermittlung der berichtspflichtigen Inhalte müssen Unternehmen zukünftig sowohl über die Auswirkungen der Tätigkeiten des Betriebs auf Menschen und Umwelt als auch über die Auswirkungen verschiedener Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen berichten, die sogenannte „doppelte Wesentlichkeit“. Weiterhin sind Angaben nach der EU-Taxonomie Verordnung in den Bericht aufzunehmen. Dabei müssen quantitative Angaben zu nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten gemacht werden. Dazu zählen insbesondere der Anteil am Umsatz, die Investitionen (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) in Verbindung mit nachhaltigen („taxonmiekonformen“) Wirtschaftstätigkeiten.

Fazit: Zwar erfolgt die Anwendung der CSRD erst im Jahr 2024 und die Berichtpflicht für die meisten großen Gesellschaften greift erst für das Geschäftsjahr 2025. Es ist aber auch für KMU ratsam, sich mit diesem Thema frühzeitig auseinanderzusetzen, um Überraschungen zu vermeiden und Risiken zu minimieren. Zunächst wären die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten in den jeweiligen Betrieben zu klären. Im nächsten Schritt könnten eine Bestandsaufnahme und eine Erhebung der ESG relevanten Daten und Fakten durchgeführt werden. Die Daten müssen verlässlich sein, da eine Prüfungspflicht hierfür geplant ist.“

Ansprechpartner bei der Kanzlei Dr. Kittl & Partner ist zum Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung Andreas Schwarzhuber, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Geschäftsführer der Dr. Kittl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Über folgenden Link können Sie den Original-Artikel als pdf aufrufen: IHK Nachhaltigkeitsberichterstattung