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Rückmeldeverfahren Soforthilfe

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft (StMWi) hat mit Schreiben vom 28.11.2022 völlig überraschend ein Rückmeldeverfahren für die Soforthilfe ins Leben gerufen.

Demnach werden jetzt doch alle Soforthilfe Anträge geprüft, welche im Jahr 2020 gestellt worden sind. Die Regierung prüft auch Fälle, welche bereits zurückgezahlt wurden.

Was ist die Soforthilfe?

Die Soforthilfe war die erste Corona Hilfe, welche Ende März / Anfang April 2020 ins Leben gerufen worden ist. Diese musste von den Unternehmern selbst beantragt werden. Die Auszahlung sollte unkompliziert erfolgen, es gab hier lediglich eine Staffelung nach Mitarbeitern, und der Unternehmer musste für sein Unternehmen den Liquiditätsengpass schätzen.

Was wird im Schreiben angefordert?

Das StMWi prüft alle Anträge dahingehend, ob ein Liquiditätsengpass vorgelegen hat. Mittels des Links erreicht man ein Online Portal, bei dem die folgenden Auswahlmöglichkeiten bestehen:

Zur Erläuterung der Ausfüllmöglichkeiten und etwaiger Konsequenzen gibt es auf der Seite des StMWi ein Video, in dem auch der Ablauf genau beschrieben ist.

Wurde die Soforthilfe bereits zurückgezahlt, muss der Kontoauszug, aus dem die Rückzahlung ersichtlich ist, hochgeladen werden.

Ist die Soforthilfe noch nicht zurückgezahlt worden, muss ein Liquiditätsengpass berechnet werden. Wie sich der Liquiditätsengpass berechnet, ist ebenfalls im Video und auf der Internetseite des StMWi genau erläutert.

Welche Fristen gelten?

Das Schreiben ist grundsätzlich unverzüglich zu bearbeiten, das bedeutet, ohne schuldhaftes Zögern. Gemäß Ziffer 2.3 der Homepage des StMWi ist jedoch davon auszugehen, dass eine Rückmeldung bis zum 30.06.2023 als „unverzüglich“ anzusehen ist.

Wie erfolgt eine Unterstützung?

Wie beim Ursprungsprogramm und im ersten Rückmeldeverfahren erläutert, musste das Programm vom Unternehmer selbst beantragt werden, daher ist auch das Rückmeldeverfahren vom Unternehmer selbst durchzuführen.

Sie können den Liquiditätsengpass selbst berechnen. Die Grundsätze sind in einfacher Weise auf der Internetseite des StMWi dargestellt.

Gerne unterstützen wir Sie ab dem 10.01.2023 bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu folgenden Konditionen:

Wir schätzen das Honorar für die Liquiditätsberechnung je nach Umfang zwischen 1.500 EUR und 5.000 EUR. Aufgrund der kurzfristigen und unvorhersehbaren Handhabe des Ministeriums können wir Ihnen die Unterstützung erst ab dem 10.01.2023 anbieten. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass im Dezember keine Bearbeitung von unserer Seite mehr erfolgen kann.

Ansprechpartner:
Pascal Wirth
– Partner –
pascal.wirth@kittl-partner.de