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Kanzlei-Ticker zum Thema: Grundsteuerreform – Neubewertung aller Grundstücke 2022

In Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Dies wird erst ab 1.7.2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31.10.2022. Hierzu werden sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 aufgefordert werden. Etliche Bundesländer (u.a. Bayern) werden das voraussichtlich in Form einer Allgemeinverfügung vornehmen, d.h. Sie bekommen ggf. kein gesondertes Schreiben vom zuständigen Finanzamt.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer (u.a. Bayern) inzwischen bereits Gebrauch gemacht.

Als Eigentümer eines (privat genutzten/betrieblichen/landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu ist einiges an Vorbereitungen zu treffen.

Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen, unterstützen wir Sie gerne, beraten Sie zum Neubewertungsverfahren individuell und können auch den Prozess sowie die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie zu übernehmen.

Informationen zu Ihrem Grundbesitz wie Flurnummer, Gemarkung, Gebäudefläche, Wohnfläche und Grundstücksfläche können Sie zum Beispiel Ihrem Grundbuchauszug, der Flurkarte, dem Kaufvertrag, Flächenberechnungen von Architekten, dem Einheitswertbescheid und dem Grundsteuerbescheid entnehmen.

Beginnen Sie möglichst frühzeitig damit die o.g. Informationen und Nachweise für alle Ihre Grundstücke zusammenzustellen.

Sobald die benötigten Formulare und Programme zu Beginn des Jahres 2022 zur Verfügung stehen, erhalten Sie weitere Informationen von uns zur weiteren Vorgehensweise.