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Wiedereinführung der Kurzarbeit

In der vergangenen Woche verabschiedete der Landtag neue Corona-Maßnahmen, die unter anderem auch eine Schließung von gewissen Einrichtungen wie Bars und Clubs sowie den lokalen Lockdown in sog. Corona-Hotspots umfassen. Dies bedeutet für die betroffenen Arbeitgeber, dass sie wieder nach Lösungen für ihre wirtschaftliche Situation suchen müssen, wobei eine erneute Durchführung von Kurzarbeit eine solche Lösung sein kann.

Grundsätzlich gelten die gleichen Regelungen wie bei der ursprünglichen Einführung von Kurzarbeit. Wir möchten Sie nachfolgend an einige Grundlagen erinnern:

Anordnung der Kurzarbeit gegenüber den Arbeitnehmern

Auch bei der Wiedereinführung von Kurzarbeit gilt: der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht zur einseitigen Anordnung von Kurzarbeit berechtigt, da er die vereinbarte Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer nicht einseitig kürzen darf.

Vielmehr bedarf er hierzu einer besonderen rechtlichen Grundlage. Diese kann entweder bereits im Arbeitsvertrag angelegt sein oder durch Tarifvertrag, durch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder durch individuelle Abrede mit dem Arbeitnehmer geschaffen werden.

Im letzteren Fall sollten zunächst das Gespräch mit Ihren Arbeitnehmern suchen und erklären, weshalb die Durchführung von Kurzarbeit (wieder) unvermeidlich ist. Danach müssen die getroffenen Regelungen unbedingt auch verschriftlicht werden. Halten Sie in einer Vereinbarung, die beide Parteien unterzeichnen, fest, dass der Arbeitnehmer sich mit einer vorübergehenden Reduzierung der Arbeitszeit für die Dauer der Corona-Krise auf eine bestimmte Stundenzahl einverstanden erklärt.

Wir stellen Ihnen jederzeit eine Word-Vorlage zur Anpassung für Ihre Mitarbeiter zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

Sollten Sie bereits eine derartige Vereinbarung mit Ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona Krise getroffen haben, allerdings für 3 Monate oder länger keine Kurzarbeit mehr durchgeführt haben, empfehlen wir den Abschluss einer erneuten Vereinbarung.

Behandlung von 450 EUR-Kräften

Für 450 EUR-Kräfte als nicht versicherungspflichtige Beschäftigte ist die Möglichkeit der Kurzarbeit gesetzlich nicht vorgesehen. Für sie gilt daher der Grundsatz, dass ihr Lohn vom Arbeitgeber ganz normal weiter zu entrichten ist.

Eine Kündigung der 450 EUR-Kraft unterliegt, ebenso wie die eines „normalen“ Beschäftigten, den Anforderungen der gesetzlichen Kündigungsfristen sowie ggf. den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes.

Als mögliches Vorgehen, wenn der 450 EUR-Kraft nicht gekündigt werden soll und das Gehalt aus wirtschaftlichen Gründen und mangels Beschäftigungsmöglichkeit während der Krise nicht gezahlt werden soll bzw. kann, empfehlen wir die Vereinbarung eines vorübergehenden Ruhens des Arbeitsverhältnisses.

In einer individuellen Vereinbarung sollte dazu mit dem Arbeitnehmer festgehalten werden, dass die Parteien vorübergehend ein Ruhen der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten für die Dauer der Corona-Krise vereinbaren und das Arbeitsverhältnis nach einer Entspannung der wirtschaftlichen Lage wieder aufnehmen.

Sollten Sie eine derartige Vereinbarung aufgrund der Corona-Krise bereits geschlossen haben, aber zwischenzeitlich wieder eine Arbeitsleistung von der 450 EUR-Kraft abgerufen haben, so muss eine neue Vereinbarung geschlossen werden.

Auf Nachfrage stellen wir Ihnen für diese Vereinbarung gerne eine Word-Vorlage zur Verfügung.

Abbau von Überstunden und (Rest-)Urlaub

Soweit im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitszeit Arbeitszeitkonten geführt werden, müssen die darin eingestellten Arbeitszeitguthaben vor bzw. während der Kurzarbeit zur Vermeidung von Arbeitsausfällen gegebenenfalls eingebracht werden. Ausgenommen hiervon sind zum einen Überstunden, die länger als ein Jahr bestanden haben. Hierzu wird der niedrigste Monatsendstand an Überstunden der letzten 12 Monate vor Beginn der Kurzarbeit herangezogen werden; auf diesen Monatsendstand muss der Mitarbeiter sein Arbeitszeitguthaben senken.

Zum anderen müssen Überstunden eingebracht werden, soweit der Umfang von zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit überschritten wird – ein Beispiel:

Wochenstundenzahl: 40 h

Jahresarbeitszeit = 40 h * 4,35 * 12 = 2.088 h geschuldete Jahresarbeitszeit

  • Davon 10 % = 208 h

Das heißt, der Arbeitnehmer muss 208 Stunden einbringen; darüber hinausgehende Überstunden sind vor der Einbringung geschützt.

Minusstunden müssen bis zum 31.03.2022 nicht aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu vermeiden.

Zur Vermeidung von Arbeitsausfall kann auch die Gewährung von Urlaub in Betracht kommen. Resturlaub aus dem Vorjahr muss vor Anordnung von Kurzarbeit genommen werden.

Bzgl. des Urlaubsanspruchs für das aktuelle Jahr gilt Folgendes: Wenn bereits ein konkreter Urlaubsplan für den von Kurzarbeit betroffenen Zeitraum existiert (z.B. Urlaub schon genommen und in Urlaubsliste eingetragen etc.) oder Betriebsferien bereits vor der Krise geplant waren, kann diese Planung beibehalten werden.

Dann ist dieser Urlaub auch grundsätzlich zu nehmen. Existiert kein Urlaubsplan, kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht einseitig Urlaub anordnen. Anders jedoch zum Ende des Urlaubsjahres, hier sieht die Bundesagentur für Arbeit vor, dass der Arbeitgeber die Einbringung von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit einseitig anordnen soll. Ausnahmen kann es hier geben, wenn bereits Urlaubsansprüche für das laufende Jahr fest zu Beginn des kommenden Jahres eingeplant sind. Bei Zweifeln sollte der Sachbearbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit kontaktiert und der Sachverhalt im Einzelfall besprochen werden.

Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit

Es muss eine Anzeige über den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorliegen.

Sollte in Ihrem Unternehmen eine Unterbrechung der Kurzarbeit von 3 zusammenhängenden Monaten oder mehr erfolgt sein, so müssen Sie eine neue Anzeige bei der Bundesagentur vornehmen. Dies gilt auch, wenn Sie ursprünglich die Kurzarbeit bis dato, beispielswiese bis zum 31.12.2021 angezeigt haben. Nur, wenn durchgängig Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen bestanden hat, ist die Anzeige noch gültig. Verfügen Sie über eine gültige Anzeige bei der Bundesagentur, muss diese vor ihrem Ende verlängert werde. Sollten Sie erneut die Kurzarbeit bei der Bundesagentur anzeigen müssen, beachten Sie, dass dies im gleichen Monat erfolgen muss, in welchem erstmalig wieder Kurzarbeit eingeführt wird, ansonsten besteht kein Erstattungsanspruch gegenüber der Bundesagentur.

Die Voraussetzungen für die Kurzarbeit müssen bei einer neuen Anzeige neu nachgewiesen werden. Allerdings beginnt daraufhin ein neuer Bezugszeitraum zu laufen.

Dokumentationspflichten

Wie bisher müssen Sie die Soll-Stunden Ihrer Arbeitnehmer und die tatsächlich geleisteten Ist-Stunden dokumentiere, um den für die Kurzarbeit relevanten Arbeitsausfall zu dokumentieren. In dieser Aufstellung sind auch Feiertage und Urlaub gesondert zu berücksichtigen.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 31.03.2022

Noch bis zum 31.03.2022 gelten die nachfolgend dargestellten Sonderregelungen hinsichtlich des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld:

Voraussetzung ist ein Arbeitsausfall von mindestens 10 % aller Beschäftigten im Betrieb oder in einem Betriebsteil mit einem Entgeltausfall von mehr als 10 %. Nach dem 31.03.2022 muss, wenn die Erleichterungen nicht erneut verlängert werden, wieder ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sein.

Die Bezugsdauer beträgt normalerweise 12 Monate, wurde aber im Rahmen der Corona Krise auf 24 Monate verlängert. Auch diese Erleichterung gilt nun bis Ende März 2022. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber bei Fortdauer der coronabedingten Einschränkungen mit dem Umstand umgehen wird, dass dann seit Beginn der Pandemie bereits 24 Monate vergangen sein und manche Betriebe diese 24 Monate ausgeschöpft haben werden.

Leiharbeitnehmer können ebenfalls bis zum 31.03.2022 Kurzarbeitergeld erhalten.

ACHTUNG! Folgende Erleichterung wurde nicht bis 31.03.2022 verlängert:

Die auf das Kurzarbeitergeld anfallenden Sozialversicherungsbeträge werden nur bis zum 31.12.2021 vollständig erstattet; normalerweise muss der Arbeitgeber diese allein tragen. Ab dem 01.01.2022 ist nun mehr vorgesehen, dass die Bundesagentur für Arbeit Sozialversicherungsbeiträge nur noch in Höhe von 50 % erstattet. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, sich die anderen 50 % der Sozialversicherungsbeträge ebenfalls erstatten zu lassen, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen.

Bitte informieren Sie sich hier bei Interesse bei Ihrer zuständigen Bundesagentur für Arbeit.

Im Übrigen verweisen wir an dieser Stelle gerne nochmal auf unsere umfänglichen Erörterungen in unseren zahlreichen Kanzleitickern zum Thema „Kurzarbeit“; diese finden Sie auf unserer Homepage www.kittl-partner.de unter Aktuelles à Corona-Infos oder unter dem Suchwort „Kurzarbeit“.

Für Rückfragen steht die Rechtsabteilung gerne zur Verfügung.

Deggendorf, 01.12.2021

Kontakt:

Rechtsanwältin Eileen Strohschen
eileen.strohschen@kittl-partner.de
0991/37 005-513

Rechtsanwältin Kristina Günzkofer
kristina.guenzkofer@kittl-partner.de
0991/37 005-304