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Ab 01.01.2022 Pflicht für Arbeitgeber einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zu leisten

Wie in jedem Jahr sehen sich Arbeitgeber an Neujahr zahlreichen neuen Regelungen gegenüber. Eine der vielen Änderungen zum Jahresbeginn 2022 ist die zwingende Verpflichtung aller Arbeitgeber, für Arbeitnehmer, die in Form einer Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) einzahlen, einen Zuschuss zur bAV in Höhe der ersparten Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bezweckte die Weitergabe der ersparten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an den Arbeitnehmer.

Eine solche Regelung gibt es bereits seit 2019, jedoch betraf sie bisher nur neu abgeschlossene Verträge. Nunmehr trifft diese Pflicht auch eine Vielzahl der Altverträge. Mit unseren nachfolgenden Erläuterungen wollen wir Ihnen helfen, die neue Regelung zu verstehen und umzusetzen:

Welche betrieblichen Altersversorgungen werden von der Beitragspflicht der Arbeitgeber erfasst?

Von der neuen Verpflichtung sind die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse betroffen. Sollte eine Einzahlung in eine dieser Arten der bAV aufgrund einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers erfolgen, muss der Arbeitgeber nunmehr seinerseits die ersparten Sozialversicherungsbeiträge in die bAV einzahlen, § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG). BEACHTE: sollte der Arbeitnehmer mehrere bAV´en haben, so gilt die Zuschusspflicht für jede einzelne Versorgungsabrede.

Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die bAV aufgrund individueller oder kollektiver Zusage (z.B. Betriebsvereinbarung) erfolgt. Ausnahmen von diesem verbindlichen Zuschuss können durch Tarifverträge festgelegt werden.

Sollte die Einzahlung nicht durch eine Entgeltumwandlung erfolgen, sondern beispielsweise ausschließlich seitens des Arbeitgebers Beiträge zur bAV gezahlt werden, so trifft den Arbeitgeber keine zusätzliche Pflicht. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer, der eine Entgeltumwandlung vornimmt, ein monatliches Gehalt hat, dass die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen in den Zweigen der Sozialversicherung übersteigt und damit aufgrund der Entgeltumwandlung keine Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt. Ebenso muss beachtet werden, dass von der Sozialversicherungspflicht ein Entgeltumwandlungsbetrag von bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West befreit ist, d.h. für das Jahr 2022 ein monatlicher Betrag von 282 €. Sollte ein höherer Betrag umgewandelt werden, trifft die Zuschusspflicht nur den Teil, für den sich der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge erspart.

Sollten Sie für Ihre Arbeitnehmer eine bAV mit Geltung ab dem 01.01.2019 abgeschlossen haben, so leisten Sie bereits diesen verbindlichen Zuschuss.

Welchen Beitrag muss der Arbeitgeber als Zuschuss leisten?

Der Zuschuss kann zum einen pauschal in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Betrages gezahlt werden. Zum anderen kann er aber auch auf den Cent genau „spitz“ berechnet werden.

Bei einer „spitz“-Berechnung muss der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zugrunde gelegt werden. Dabei ist nach Ansicht der Sozialversicherungsträger eine monatliche Betrachtung vorzunehmen, da die Beitragspflicht jeden Monat aufs Neue entsteht. Problematisch ist dabei, dass häufig Beiträge nur in einer Jahresbetrachtung ermittelt werden können. Sonderzahlungen in den ersten drei Monaten des Folgejahres (unter Anwendung der sog. „Märzklausel“) müssen für das Vorjahr berücksichtigt werden. Im Gegensatz dazu ist nicht vorgesehen, dass Änderungen im Gehaltsgefüge, die rückwirkend zu einem Wegfall der Sozialversicherungspflicht führen, eine Änderung der Zuschusspflicht herbeiführen. Hinsichtlich einiger Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bestehen noch Zweifel, ob solche ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Der pauschale Beitrag von 15 Prozent liegt bei vielen Arbeitnehmern höher als der tatsächliche, also „spitz“ berechnete Beitrag. Jedoch dürfte der geringere Verwaltungsaufwand und die geringere Fehleranfälligkeit, insbesondere anhand der noch immer offenen rechnerischen Fragen, auch für eine pauschale Bezuschussung sprechen.

Sollte bei bestimmten Mitarbeitern ein pauschaler Zuschuss gewährt werden und bei anderen „spitz“ gerechnet werden, ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Was passiert mit bereits bestehenden Arbeitgeberzuwendungen?

Nicht eindeutig geklärt ist, ob Arbeitgeber, die bereits freiwillig einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zahlen, diesen in allen Fällen auf die neue gesetzliche Beitragspflicht anrechnen dürfen.

Sollte der Arbeitgeber bereits in einer vertraglichen Abrede mit dem Arbeitnehmer oder dem Versorgungsträger geregelt haben, dass der Zuschuss aufgrund der Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen wegen der Entgeltumwandlung gezahlt wird oder er auf etwaige gesetzlich verpflichtende Zuschüsse anzurechnen ist, so dürfte dieser Zuschuss bei der nun geltenden Pflicht anzurechnen sein. Sollte der Arbeitgeber jedoch einfach zugunsten des Arbeitnehmers etwas in die bAV gezahlt haben, so ist dieser Zuschuss nicht anrechenbar. Der Arbeitnehmer hat weiterhin einen Anspruch auf den bestehen Zuschuss und zusätzlich auf den neuen verbindlichen Zuschuss in Höhe der ersparten Sozialversicherungsbeiträge. Letzteres wird wohl in den meisten Fällen anzunehmen sein.

Hinsichtlich bestehender Zuwendungen ist sich die rechtliche Literatur nicht einig und es gibt zahlreiche verschiedene Auffassungen. Im Zweifelsfall sollten Sie Ihre bestehenden Abreden von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Wie erfolgt die Umsetzung im Rahmen der bestehenden Versorgungsverträge?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Zuschusspflicht in der Praxis umzusetzen:

  • Der Zuschuss des Arbeitgebers wird zusätzlich zu dem bisher umgewandelten Betrag des Arbeitnehmers in den gleichen oder einen anderen Versorgungsvertrag gezahlt. Soll die Einzahlung in das gleiche Produkt erfolgen, muss der Versorgungsträger (z.B. das Versicherungsunternehmen) dem zustimmen. Aber Achtung: bei diesem Vorgehen ist von einer Änderung des Versorgungsvertrages auszugehen – diese Änderung kann zu einer Verschlechterung der Konditionen des Vertrages und damit zu Nachteilen für den Arbeitnehmer führen (z.B. Zinshöhe oder Besteuerung). Daher ist bei der Änderung des bestehenden Vertrages absolute Vorsicht geboten. In jedem Fall, auch bei einer Einzahlung nur des Zuschusses des Arbeitgebers in einen zusätzlich neue bAV zugunsten des Arbeitnehmers ist zu beachten, dass bei Überschreiten der Grenze von 282 € in 2022 der überschießende Betrag sozialversicherungspflichtig wird.
  • Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Höhe des Beitrages, der an den Versorgungsträger abgeführt wird, unverändert beibehalten wird. Der Arbeitgeber leistet den verpflichtenden Zuschuss und der vom Arbeitnehmer umgewandelte Betrag reduziert sich entsprechend (sog. „Reduktionsmodell“). Hierbei kommt es zu keiner Änderung am bestehenden Versorgungsvertrag. Jedoch ist eine schriftliche Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer zwingende Voraussetzung für dieses Vorgehen. Sollten Sie eine derartige Vereinbarung benötigen, kontaktieren Sie bitte die Dr. Kittl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft (Kontaktdaten s. unten). Die Erstellung dieser Vereinbarung stellt eine Rechtsdienstleistung dar und kann nicht von der Steuerkanzlei erbracht werden.

Welche Rechtsfolgen drohen, wenn der Arbeitgeber den Zuschuss nicht zahlt?

Die Arbeitnehmer erlangen einen Anspruch auf Zahlung des Zuschusses in die bAV. Dieser Anspruch verjährt erst 30 Jahre nach Rentenbeginn (§ 18a S.1 BetrAVG), das bedeutet, dass die Arbeitnehmer auch erst zu Rentenbeginn bzw. bis zu 30 Jahren danach, nichtgezahlte Zuschüsse vom Arbeitgeber einfordern können.

Auch die Sozialversicherungsprüfer sind dazu angehalten, die Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zu überprüfen, das bedeutet, dass bei den Sozialversicherungsprüfungen Verstöße gegen die Zuschusspflicht festgestellt und geahndet werden können.

Für weitere Fragen und individueller Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Deggendorf, 10.01.2022

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Kontakt:

Rechtsanwältin Kristina Günzkofer
kristina.guenzkofer@kittl-partner.de
0991/37 005-304

Rechtsassessorin Tanja Boblest
tanja.boblest@kittl-partner.de
0991/37 005-307