Neue Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit für Kurzarbeit (Frist: 31. Juli 2020!)

Die Bundesagentur für Arbeit (BfA) hat neue Regelungen für den stufenweisen Rückkehr von Betrieben aus der Kurzarbeit veröffentlicht. Insbesondere wird der Punkt geregelt, wie sich der Wechsel von Kurzarbeit des Gesamtbetriebs auf nur mehr einzelne Betriebsabteilungen vollziehen lässt.

Der Hintergrund:

Viele Unternehmen zeigten zu Beginn der Corona-Pandemie im März und April 2020 für den gesamten Betrieb Kurzarbeit an. Die Bundesagentur „wank“ zu dieser Zeit alles großzügig durch, um die Flut an Anzeigen bewältigen zu können.

Mittlerweile wird allerdings wieder genauer hingeschaut – und durch die langsame Rückkehr aus der Kurzarbeit in vielen Branchen wird jetzt teilweise das 10-Prozent-Erfordernis (Quorum der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer), bezogen auf den Gesamtbetrieb, nicht mehr erfüllt.

In diesen Fällen sieht die BfA nun explizit Handlungsbedarf vor!

Nach Auffassung der BfA kann eine Anzeige, die ursprünglich ausdrücklich auf den gesamten Betrieb bezogen war, zwar nicht nachträglich auf eine Betriebsabteilung reduziert werden (ebenso umgekehrt!). Angesichts der andauernden Sondersituation aufgrund der Corona-Pandemie sieht die BfA allerdings nun folgende neue Regelung vor:

Für Unternehmen, die in den Monaten März, April oder Mai für den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt haben, kann die ursprüngliche Anzeige zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet werden. Hierfür sollten Sie als Arbeitgeber Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen, bei der Sie ursprünglich die Anzeige der Kurzarbeit gestellt haben.

Gegenüber dieser Arbeitsagentur sollten Sie schriftlich darlegen,

  • dass Sie die ursprüngliche Kurzarbeitsanzeige in eine Anzeige für eine Betriebsabteilung umdeuten möchten;
  • welche Betriebsabteilungen (genaue Auflistung!) noch von der Kurzarbeit betroffen sind. Geben Sie in diesem Zusammenhang auch die Gesamtzahl der in der jeweiligen Betriebsabteilung tätigen Mitarbeiter an sowie die Anzahl derjenigen, die noch von Kurzarbeit betroffen sind. Auf diese Weise kann die Einhaltung des 10 Prozent-Quorums in der jeweiligen Abteilung überprüft werden.

Die Arbeitsagentur entscheidet dann über die Umdeutung; die ursprüngliche Anerkennungsentscheidung, also der erste erhaltene Grundbescheid, wird mit Zeitpunkt des Wechsels aufgehoben und es wird ein neuer Bescheid erteilt (bzw. mehrere Bescheide für die einzelnen Abteilungen).

Bei der abschließenden Überprüfung wird bis zum Zeitpunkt der Umdeutung der gesamte Betrieb betrachtet, ab der Umdeutung dann die einzelne(n) Abteilung(en).

Die Bezugsdauer (und damit auch die Bemessungsgrundlage für eine KUG-Erhöhung ab dem 4. bzw. 7. Monat) läuft für die „umgedeuteten“ Abteilungen weiter, d.h. die Bezugsdauer beginnt nicht neu.

Die Umdeutung kann ferner auch von einer größeren Betriebsabteilung, für die ursprünglich Kurzarbeit angezeigt wurde, auf kleinere Abteilungen angewendet werden, wobei der Begriff der „Betriebsabteilung“ i.S.v. § 97 S. 2 SGB III gewahrt werden muss.

Die Voraussetzungen einer „Betriebsabteilung“ sind die nachfolgenden:

  • eigener Betriebszweck
  • organisatorische Einheit
  • Ausstattung mit eigenen (technischen) Arbeitsmitteln

Wirkungen

Die Umdeutung erfolgt – sofern keine weiteren Ausführungen gemacht werden – ab dem Monat, in dem die Erklärung der Umdeutung erfolgt. Eine rückwirkende Umdeutung z.B. für den Monat Juni (wenn die 10-Prozent-Hürde bereits im Juni erstmals unterschritten wurde) ist möglich, wenn noch kein Antrag auf KUG-Erstattung gestellt wurde.

Eine vorausschauende Umdeutung ist nicht möglich.

Die Umdeutung kann außerdem nur einmalig erfolgen; das bedeutet, dass grundsätzlich alle Betriebsabteilungen berücksichtigt werden müssen, in denen evtl. in den nächsten drei Monaten Kurzarbeit anfallen könnte. Für diejenigen Abteilungen, die bei der Umdeutung nicht berücksichtigt werden, kann erst nach einer dreimonatigen Unterbrechung der Kurzarbeit (§ 104 Abs. 3 SGB III) wieder neu Kurzarbeit angezeigt werden.

Das bedeutet, dass vor der Erklärung der Umdeutung gegenüber der Bundesagentur eine vorausschauende Betrachtung angestellt werden muss, wie sich die Situation der Arbeitnehmer im Betrieb aller Voraussicht nach die nächsten drei Monate entwickeln wird.

Und bitte beachten Sie:

Die Umdeutung muss bis spätestens 31. Juli 2020 erfolgen!

Weitere Informationen seitens der BfA zum Themenkomplex „Umdeutung“ liegen derzeit noch nicht vor; wir werden die Entwicklung jedoch im Auge behalten. Setzen Sie sich gerne mit uns zur individuellen Abstimmung in Verbindung, wenn in Ihrem Betrieb eine stufenweise Rückkehr aus der Kurzarbeit stattfindet oder in den kommenden drei Monaten angegangen werden soll.

Für jegliche Rückfragen steht Ihnen die Rechtsabteilung gerne zur Verfügung.

 

Kontakt:

Rechtsanwältin Eileen Strohschen
eileen.strohschen@kittl-partner.de
0991/37 005-513

Rechtsanwältin Kristina Günzkofer
kristina.guenzkofer@kittl-partner.de
0991/37 005-304

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