Kurzarbeit und Feiertage, Azubis und Krankheit
Nachfolgend gehen wir auf einige weitere Problemfelder im Bereich der Thematik „Kurzarbeit“ ein.
Schwerpunkte sind:
- Zusammenspiel von Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers
- Kurzarbeit und Feiertage (Ostern!)
- Kurzarbeit bei Auszubildenden
Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers
Bei Zusammentreffen von Krankheit und Kurzarbeit sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Arbeitsunfähigkeit ist vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten
Hier kommt es während des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes darauf an, ob die Kurzarbeit durch den Arbeitgeber einseitig angeordnet werden kann oder ob der Arbeitnehmer während seiner Krankheit die Vereinbarung zur Arbeitszeitreduzierung unterschreibt:
a) Arbeitnehmer unterschreibt keine Zusatzvereinbarung, die Kurzarbeit kann auch nicht aufgrund von Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung angeordnet werden
Es bleibt bei der regulären Entgeltfortzahlung für den Arbeitnehmer; sofern der Arbeitgeber Anspruch darauf hat, erhält er die Erstattung nach der Umlage 1.
b) Arbeitnehmer unterschreibt die Zusatzvereinbarung während seiner Krankheit ODER der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit wegen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einseitig anordnen
In diesem Fall richten sich die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers nach Ziffer 2 (unten).
2. Arbeitsunfähigkeit tritt während der Kurzarbeit ein
Voraussetzung: Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit wurde mit dem Arbeitnehmer vor dessen Erkrankung unterzeichnet (s.o.) oder der Arbeitgeber ist einseitig zur Anordnung der Kurzarbeit ermächtigt.
Entgeltfortzahlung (d.h., die 6 Wochen der Lohnfortzahlung sind noch nicht abgelaufen)
- Im Betrieb wird noch (Teilzeit) gearbeitet: Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit + Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden
- Es wird nicht mehr gearbeitet (Kurzarbeit Null): Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunde
Keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (6-Wochen-Zeitraum ist abgelaufen)
- Es besteht für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich ein Anspruch auf Krankengeld. Die Krankenkasse ermittelt von diesem Zeitpunkt an die Höhe nach den allgemeinen Berechnungsvorschriften, Abzüge wegen der Kurzarbeit erfolgen nicht.
Feiertage während Kurzarbeit
Die Behandlung von Feiertagen während der Kurzarbeit hatten wir in unserer Serie zur Kurzarbeit bereits kurz thematisiert; wegen der anstehenden Osterfeiertage greifen wir dieses Thema nochmals auf:
Im Falle eines Feiertages während der Kurzarbeit besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, stattdessen ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Es gilt § 2 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes: die Bestimmung fingiert, dass die Kurzarbeitsperiode allein infolge des Feiertages ausgefallen ist. Das Kurzarbeitergeld, das dem Arbeitnehmer ohne Feiertag zugestanden hätte, ist vom Arbeitgeber als „fiktives Kurzarbeitergeld“ alleine zu tragen.
Das heißt also:
- Hätte der Arbeitnehmer ohne den Feiertag an diesem Tag ohnehin nicht gearbeitet (wegen „Kurzarbeit Null“), so erhält er für diesen Tag ausschließlich „fiktives“ Kurzarbeitergeld;
- Hätte der Arbeitnehmer an diesem Tag gearbeitet, wenn kein Feiertag wäre, erhält er das ausgefallene Arbeitsentgelt zzgl. eines Betrages in Höhe des fiktiven Kurzarbeitergeldes, das er ohne den Feiertag erhalten hätte.
Die Konsequenzen seien anhand folgender Beispiele verdeutlicht:
Frau Muster arbeitet regulär (ohne Kurzarbeit) von Montag bis Donnerstag, jeweils acht Stunden. Im Monat April herrscht im Betrieb Kurzarbeit.
Beispiel 1: die Arbeitszeit fällt wegen „Kurzarbeit Null“ komplett aus.
Lösung:
Karfreitag à keine Lohnfortzahlung und kein fiktives Kurzarbeitergeld, da Frau Muster am Freitag nie arbeitet.
Ostermontag: Frau Muster erhält für die 8 Stunden Entgeltfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes.
Beispiel 2: die Arbeitszeit fällt wegen Kurzarbeit zu 50 % aus, es werden 4 Stunden gearbeitet.
Lösung:
Karfreitag à keine Lohnfortzahlung und kein fiktives Kurzarbeitergeld, da Frau Muster am Freitag nie arbeitet.
Ostermontag: Frau Muster erhält
- für 4 Stunden Entgeltfortzahlung (wegen Feiertag ausgefallene Arbeitszeit) in regulärer Höhe
- und für die übrigen 4 Stunden Entgeltfortzahlung in Höhe des fiktiven Kurzarbeitergeldes.
Hierzu ist insbesondere auch zu beachten, dass dieses „fiktive“ Kurzarbeitergeld zu versteuern ist. Ferner trägt der Arbeitgeber die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Die Lohnsteuer trägt der Arbeitnehmer.
Damit lässt sich festhalten, dass bei Feiertagen während der Kurzarbeit sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer belastet sind: der Arbeitgeber muss Entgeltfortzahlung leisten trotz Kurzarbeitsperiode; der Mitarbeiter erhält nur das niedrigere Kurzarbeitergeld und nicht den Feiertagslohn, der ihm ohne Kurzarbeit zustehen würde.
Vorsicht: Fällt der Feiertag in einen vereinbarten Erholungsurlaub, hat der Arbeitnehmer ebenfalls Anspruch auf Feiertagsbezahlung, wenn er am Feiertag nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre – der Feiertag darf nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
Bitte beachten Sie diese Besonderheiten im April für die Tage Karfreitag und Ostermontag bzw. führen Sie Ihre Stundenlisten entsprechend nach dieser Regelung!
Behandlung von Auszubildenden bei Betriebsschließungen
Ferner möchten wir Sie nochmals eingehender zu dem Fall informieren, dass Sie Auszubildende in Ihrem Betrieb beschäftigen und Auszubildende aufgrund einer Betriebsschließung in Kurzarbeit geschickt werden müssen.
Für Auszubildende gilt der Grundsatz: der Auszubildende wird solange beschäftigt, wie er beschäftigt werden kann. Der Arbeitgeber muss jedes Mittel nutzen, um den Auszubildenden, auch wenn der Rest des Betriebes in Kurzarbeit ist, so gut wie möglich weiter zu beschäftigen. So kann z.B. eine Umstellung des Ausbildungsplanes mit Vorziehen anderer Lerninhalte, die Versetzung in eine andere Abteilung oder die Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen genutzt werden, um den Azubi zu „beschäftigen“.
Erst wenn all diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Wenn Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet wird, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen, § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG.
Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Für Rückfragen steht Ihnen die Rechtsabteilung, wie gewohnt, gerne zur Verfügung.
Kontakt:
Rechtsanwältin Eileen Strohschen
E-Mail: eileen.strohschen@kittl-partner.de
Tel.: 0991/37 005-513
Rechtsanwältin Kristina Günzkofer
E-Mail: kristina.guenzkofer@kittl-partner.de
Tel.: 0991/37 005-304
Bildnachweis:
Adobe Stock – MQ-Illustrations