Kurzarbeitergeld: Bedarf für neue Anzeige prüfen

Viele Unternehmen haben zu Beginn der Corona-Pandemie die Kurzarbeit pauschal bis zum Jahresende 2020 angezeigt. Dies entsprach im Frühjahr auch der ausdrücklichen Empfehlung der Bundesagentur für Arbeit, da die Entwicklung des Arbeitsausfalls zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar war.

Zwar wurden die erleichterten Regelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zwischenzeitlich weitgehend bis Jahresende 2021 verlängert; dadurch verlängert sich aber der individuelle Anerkennungsbescheid nicht automatisch. Wurde also die Kurzarbeit nur bis 31.12.2020 angezeigt und muss – aufgrund des neuen Lockdowns – das Kurzarbeitergeld nahtlos weiter bezogen werden, sollte die Kurzarbeitsanzeige unbedingt noch im Dezember 2020 verlängert werden. Ansonsten drohen Probleme beim lückenlosen Bezug des KUG.

Die KUG-Verlängerungsanzeige kann formlos per Post an die zuständige Arbeitsagentur übermittelt werden; ein offizielles Formular gibt es nicht, jedoch haben einige Arbeitsagenturen Vorlagen erstellt, so dass sich ein Nachfragen beim KUG-Sachbearbeiter lohnt.

Folgende Angaben sollten gemacht werden, damit die Verlängerung möglichst rasch bearbeitet werden kann:

  • die KUG-Nummer;
  • Zeitraum, bis wann die Anzeige verlängert werden soll;
  • Wird die Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb oder eine (welche?) Betriebsabteilung angezeigt?;
  • Gesamtzahl der Mitarbeiter (sozialversicherungspflichtige UND geringfügig beschäftigte Mitarbeiter);
  • Zahl der vom Arbeitsausfall betroffenen Mitarbeiter;
  • Konkrete Gründe für die Verlängerung der Kurzarbeit (hier dürfte aktuell ein Verweis auf den neuen Lockdown ausreichend sein, wenn das Unternehmen hiervon direkt betroffen ist; ansonsten Entwicklung der Umsätze/ Auftragslage etc.);
  • Verbindliche Planung des Jahresurlaubs 2020 (lesen Sie hierzu auch unseren Ticker vom 28. Oktober 2020).

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.

Die Rechtsabteilung steht für Rückfragen, wie gewohnt, gerne zur Verfügung.

Kontakt:

Rechtsanwältin Eileen Strohschen
E-Mail: eileen.strohschen@kittl-partner.de
Tel.: 0991/37 005-513

Rechtsanwältin Kristina Günzkofer
E-Mail:  kristina.guenzkofer@kittl-partner.de
Tel.: 0991/37 005-304

 

Bildnachweis:

Adobe Stock – MQ-Illustrations