Kurzarbeit – Kfz-Nutzung & Betriebliche Altersvorsorge
Sehr geehrte Mandantinnen,
sehr geehrte Mandanten,
zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld noch 2 Hinweise von uns:
Kfz-Nutzung:
Wenn einem Arbeitnehmer ein Firmenauto mit privater Nutzung zur Verfügung gestellt wurde, wird vom Nettolohn unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes weiterhin der volle Abzug vorgenommen und nur der Restbetrag kommt zur Auszahlung.
Da der Nettolohn aufgrund der eventuellen Kurzarbeit bereits reduziert ist, sollten Sie mit Ihren Mitarbeitern sprechen, ob weiterhin das Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden soll. Wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug während der Kurzarbeit nicht nutzen möchte, muss das Fahrzeug ab dem 1.4.2020 beim Arbeitgeber zurückgegeben werden. Wird das Fahrzeug in einem Monat nur an einem einzigen Tag genutzt, ist die private Nutzung bereits gegeben und der Gesamtbetrag des Abzugs ist vom Nettogehalt abzuziehen und nur der verkürzte Betrag kommt zur Auszahlung.
Wenn das Kfz vom Arbeitnehmer zurückgegeben wird, bedarf dies einer Zusatzvereinbarung. Vertragliche Vereinbarungen sind zu prüfen.
Unsere Rechtsabteilung steht Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.
Möglich wäre als Alternative zur Rückgabe des Fahrzeuges die Untersagung der Privatnutzung für das Fahrzeug. In diesem Fall ist auch eine Zusatzvereinbarung zu schließen und zum Nachweis, dass keine Privatnutzung vorliegt, ist für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen.
Bitte sprechen Sie mit Ihrem Lohnsachbearbeiter, wenn die Kfz-Nutzung gegeben ist.
Betriebliche Altersvorsorge:
Ebenso verhält es sich bei einer betrieblichen Altersvorsorge. Auch der Beitrag zur Versicherung wird vom Nettolohn unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes abgezogen und nur der Restbetrag kommt zur Auszahlung.
Wegen der Betrieblichen Altersvorsorge sollten Sie nach Rücksprache mit Ihren Arbeitnehmern evtl. mit der Versicherung abklären, ob es möglich ist die Beitragszahlung für eine gewisse Zeit auszusetzen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich wie gewohnt zur Verfügung.
Ihre Kanzlei Dr. Kittl & Partner
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