Offenlegungen – keine Einleitung von Ordnungsgeldverfahren vor dem 01.03.2021
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter unserem folgenden Dokument:
Download Informationsdokument (PDF)
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Andreas Schwarzhuber gerne zur Verfügung.
Andreas Schwarzhuber
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Tel.: +49 991 320138-55
andreas.schwarzhuber@kittl-partner.de
Quelle: https://www.bundesjustizamt.de/