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Offenlegungen – keine Einleitung von Ordnungsgeldverfahren vor dem 01.03.2021

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unter­nehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanz­stich­tag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Betei­ligten angemessen berücksichtigt werden.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter unserem folgenden Dokument:

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Andreas Schwarzhuber
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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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Quelle: https://www.bundesjustizamt.de/