Steuerfalle

Achtung Steuerfalle: Stichtag 31. Juli 2020 – So sichern Sie sich Ihren Vorsteuerabzug

Welche Investitionen des Jahres 2019 sind betroffen?

Betroffen sind alle Wirtschaftsgüter, die sowohl für das Unternehmen als auch privat genutzt werden könnten, z. B.

  • Bau / Anschaffung von betrieblich genutzten Räumen im Privathaus
  • PV-Anlage auf dem Privathaus
  • Anschaffung eines betrieblichen Fahrzeugs, das privat mitgenutzt wird
  • PCs und Zubehör

Wann besteht sofortiger Handlungsbedarf?

Sofortiger Handlungsbedarf besteht immer dann, wenn aus den genannten Investitionen noch kein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, weil

  • Sie eine Jahresbuchhaltung erstellen und Ihrem Steuerberater noch keine Unterlagen vorliegen
  • Sie die Investition nicht über das laufend verbuchte Geschäftskonto, sondern über ein Privatkonto oder über ein Baukonto abgewickelt haben, das bei der Buchhaltung noch nicht vorlag
  • Sie bislang noch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, sich dies aber ändern wird und Ihr Steuerberater darüber noch keine Informationen hat

Bitte nehmen Sie in derartigen Fällen umgehend Kontakt mit uns auf!

Worum geht es?

Diese gemischt genutzten Gegenstände können dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zu­geordnet werden, so dass Sie anteiligen Vorsteuerabzug erhalten, sofern Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind.

  • Volle Zuordnung: 100 % Vorsteuer
  • Teilweise Zuordnung: Vorsteuer nach Nutzungsanteil
  • Keine Zuordnung: 0% Vorsteuer

Außerdem entscheidet die Zuordnung darüber, ob bei einer zukünftigen Änderung der Verhält­nisse (höherer Anteil der unternehmerischen Nutzung oder geringerer Anteil an Ausschlussum­sätzen) innerhalb des gesetzlichen Berichtigungszeitraums eine Vorsteuerkorrektur zu Ihren Gunsten vorgenommen werden kann.

Wann und wie erfolgt die Zuordnung?

Die Zuordnung zum Unternehmen muss dem Finanzamt wirksam und zeitgerecht angezeigt werden. Dies hat zu erfolgen

  • durch eine schriftliche Erklärung an das Finanzamt bei Beginn der Herstellung oder
  • durch die rechtzeitige Abgabe einer USt-Voranmeldung bzw.
  • allerspätestens durch Einreichung der USt-Jahreserklärung.

Für die USt-Jahreserklärung gilt dabei lt. BFH-Urteil vom 07.07.2011 die gesetzliche Abgabefrist, d.h. der 31. Juli des Folgejahres.

Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen haben nur Wirkung auf diese Steuererklärungen, nicht aber auf die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung!

Beispiel 1:

Unternehmer U beginnt im Juli 2019 mit der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, in dem sich im EG Büroräume befinden (50%) und im OG seine private Wohnung (50%). Das Objekt wird im August 2020 bezugsfertig. Bis Juni 2019 hat U keine Vorsteuer aus dem Bürotrakt geltend gemacht.

Folge:

Der letztmögliche Termin, um 50% der Vorsteuer aus den Baukosten nicht zu verlieren, ist die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 bis zum 31.07.2020.

U sollte somit umgehend seinen Steuerberater über die Baumaßnahme informieren.

Wichtig:

Von dieser Regelung betroffen sind beispielsweise auch Unternehmer, die von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen befreit sind, z.B.

  • Kleinunternehmer, die in Zukunft höher Umsätze erwarten oder
  • Freiberufler wie Physiotherapeuten und Ärzte, die in Zukunft neben ihren steuerfreien auch steuerpflichtige Umsätze erzielen.

Beispiel 2:

Ein Physiotherapeut mit 100 % steuerfreien Umsätzen schafft im Juni 2019 einen Pkw an. Da in 2019 ausschließ­lich steuerfreie Umsätze getätigt werden, besteht keine Möglichkeit, Vorsteuer geltend zu machen.

In 2020 erwirtschaftet der Physiotherapeut jedoch zu 30% Umsätze, die umsatzsteuerpflichtig sind (Behandlun­gen ohne Rezept, Gutachten). Sofern bis spätestens 31.07.2020 gegenüber dem Finanzamt angezeigt wird, dass im Juni 2019 ein Pkw vollständig dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet worden ist, kann über die Vorsteuerkorrektur des § 15a UStG noch ein Teil der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend ge­macht werden.

Wird dem Finanzamt die Zuordnungsentscheidung nicht bis 31.07.2019 mitgeteilt, ist nur noch ein anteiliger Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten möglich

 

Für Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Umsatzsteuerteam gerne zur Verfügung:

Herr Wirth unter 0991 / 370 05 512 oder pascal.wirth@kittl-partner.de

Frau Weikl unter 0991 / 370 05 20 oder petra.weikl@kittl-partner.de

 

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