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Das neue Personengesellschaftsrecht

Zum 01.01.2024 tritt das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) in Kraft, welches für die verschiedenen Formen der Personengesellschaften, insbesondere aber für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts, wesentliche Neuerungen mit sich bringt.

In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Neuerungen im Personengesellschaftsrecht geben und aufklären, in welchen Fällen für bestehende Personengesellschaften ggf. Handlungsbedarf besteht.

Welche Arten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird es fortan geben?

Das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt, wird durch das neue Gesetz einem kompletten „Make-Over“ unterzogen.

Das Gesetz unterscheidet künftig zwischen zwei Arten der GbR:

  • Die rechtsfähige GbR, die generell am Rechtsverkehr teilnimmt und Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

Sie ist partei-, insolvenz-, marken-, grundbuch- sowie erbfähig und kann auch Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft sein. Für rechtsfähige GbR´s wird es künftig auch ein sogenanntes Gesellschaftsregister, ähnlich dem bereits bekannten Handelsregister, geben (vgl. dazu noch näher unten). Das Gesellschaftsvermögen der rechtsfähigen GbR wird künftig von dieser selbst gehalten und ist kein Gesamthandsvermögen der Gesellschafter mehr (§ 713 BGB n.F.).

  • Die nicht rechtsfähige GbR tritt nicht nach außen auf, sondern regelt primär das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern.

Als Beispiele hierfür sind die Stille Gesellschaft, die Ehegatten-Innengesellschaft oder auch die sog. Pool-GbR zur Bildung eines Stimmpools durch die Gesellschafter einer anderen Gesellschaft zu nennen. Für diese Innen-GbRs ändert sich auch nach dem neuen Recht nichts. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft kann weiterhin kein eigenes Vermögen halten (§ 740 Abs. 1 BGB n.F.).

Was ist das Gesellschaftsregister und bin ich verpflichtet, meine GbR dort zu registrieren?

Das Gesellschaftsregister, geregelt in §§ 707 ff. BGB n.F., wird künftig neben den weiteren Registern (u.a. Handelsregister, Vereinsregister) beim jeweils örtlich zuständigen Registergericht geführt und betrifft ausschließlich die Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Grundsätzlich gibt es keine allgemeine Pflicht für GbR´s, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Gesellschaftsregister registrieren zu lassen; auch ist die Registrierung keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der GbR (s.o.).

Aber: künftig werden bestimmte Geschäfte für die GbR nur mehr möglich sein, wenn diese Gesellschaft als sog. „eGbR“ im Gesellschaftsregister eingetragen sind. Dies betrifft insbesondere eine Registrierung als Grundstückseigentümer im Grundbuch und hat deshalb für sämtliche Immobilien- und Grundstücks-GbR´s Bedeutung.

Gleiches gilt, sofern die GbR selbst an einer anderen Gesellschaft beteiligt ist. In eine Gesellschafterliste einer GmbH bzw. ein Aktienregister soll eine GbR nur aufgenommen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Abhängig vom jeweiligen Tätigkeitsfeld der GbR kann sich damit ein mittelbarer Zwang zur Eintragung ergeben.

Was gilt für bereits bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts und welche Übergangsfristen gibt es?

Sofern eine GbR bereits als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft im Handelsregister/ Gesellschafterliste/ Aktienregister oder als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, muss die Eintragung in das Gesellschaftsregister grundsätzlich erst bei Änderungen des Grundbuchs oder von Handelsregister/ Aktienregister/ Gesellschafterliste erfolgen.

Damit die GbR bezüglich ihrer Rechte handlungsfähig ist, empfehlen wir jedoch, die Eintragung im Gesellschaftsregister frühzeitig vorzunehmen, um Verzögerungen bei etwaigen Rechtsgeschäften zu vermeiden.

Auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die sich nicht bereits aus den o.g. Gründen ohnehin registrieren muss, kann es künftig aus Compliance-Gründen (Schaffung klarer Verhältnisse für Vertragspartner) ratsam sein, sich im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen.

Wie registriere ich mich zum Gesellschaftsregister?

Verfahrensrechtlich entspricht die Anmeldung zum Gesellschaftsregister der bereits bekannten Anmeldung zum Handelsregister, die beim Notar unterschrieben und von diesem elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eingereicht wird. Die Mitwirkung des Notars bei der Anmeldung ist also erforderlich.

Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister ist die Gesellschaft verpflichtet, ihren Namenszusatz in „eigetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu ändern.

Muss ich mich nach Eintragung im Gesellschaftsregister auch beim Transparenzregister melden?

Ja! Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister und dem damit gewonnenen Status als eGbR ist die Gesellschaft verpflichtet, ihre sog. wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister anzumelden. Zum Thema Transparenzregister sowie zur Ermittlung und Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten informieren wir Sie in diesem Artikel.

Was ändert sich sonst noch für GbR-Gesellschafter?

  • Ausscheiden von GbR-Gesellschaftern

Der Bestand der Gesellschaft hat künftig Vorrang: Anders als bisher führt die Kündigung eines GbR-Gesellschafters nur zu seinem Ausscheiden und nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft. Sofern gewollt ist, dass das Ausscheiden eines Gesellschafters zwingend zur Auflösung der Gesellschaft führt, muss dies künftig explizit im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

  • Zwangsvollstreckung gegen die GbR

Da das MoPeG regelt, dass die rechtsfähige GbR selbst Trägerin des Gesellschaftsvermögens ist, kann eine Zwangsvollstreckung aus einem Titel gegen die GbR künftig nur mehr in das Vermögen der Gesellschaft stattfinden. Um die persönlich haftenden Gesellschafter direkt in Anspruch zu nehmen, ist zusätzlich ein Titel gegen die Gesellschafter notwendig.

  • Gesellschafterbeschlüsse

Gesellschafterbeschlüsse sind weiterhin grundsätzlich einstimmig zu fassen, wobei der Gesellschaftsvertrag dies abweichend regeln kann.

Änderungen sind in Bezug auf die Stimmkraft vorgesehen: bisher richtete sich die Stimmkraft -soweit der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regelte – nach Köpfen, d.h., jeder Gesellschafter hatte unabhängig von seiner Beteiligung (also seiner Einlage) eine Stimme. War eine Abstimmung entsprechend der Beteiligungsverhältnisse gewollt, musste dies explizit im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden.

Künftig ist es andersherum: der gesetzliche Regelfall ist die Abstimmung entsprechend der Beteiligungsverhältnisse; soll hingegen (weiter) nach Köpfen abgestimmt werden, bedarf dies einer gesellschaftsvertraglichen Regelung.

  • Umwandlungsvorgänge

Die GbR ist künftig umwandlungsfähig nach dem Umwandlungsgesetz und kann an einem Formwechsel, einer Spaltung, einer Verschmelzung oder Ausgliederung teilnehmen. Wird aus der eGbR zu einer oHG oder KG, ergibt sich ein sogenannter „Statuswechsel“, infolgedessen die Gesellschaft aus dem Gesellschaftsregister in das Handelsregister „umgeschrieben“ wird.

Welche Änderungen gibt es im Recht der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG)?

Neu ist insbesondere, dass die Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich für Freiberufler geöffnet werden. Diese können künftig also in der Rechtsform der oHG, KG oder auch GmbH & Co. KG mit der vollen Haftungsbeschränkung ausgeübt werden.

Neben diesen aufgeführten Änderungen wartet das MoPeG auch noch mit zahlreichen weiteren Neuregelungen auf, die für bestehende und neu gegründete Personen(handels)gesellschaften rechtssicherere Lösungen schaffen; exemplarisch zu nennen sind hier

  • die gesetzliche Verankerung der sog. Einheits-GmbH & Co. KG in § 170 Abs. 2 HGB n.F., die eine einfachere und privatschriftliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen ermöglicht;
  • die sog. Simultaninsolvenz (§ 179 HGB n.F.), also die einheitliche Abwicklung oder Sanierung der Komplementär-GmbH und der KG im Insolvenzfall;
  • Stärkung der Position der Kommanditisten durch erweiterte Informationsrechte (§ 166 HGB n.F.), die auch nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden können;
  • die Regelung des Beschlussmängelrechts in Personenhandelsgesellschaften (§§ 110 HGB n.F.); hier sieht das Gesetz künftig auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen Anfechtungsmöglichkeiten wie im Aktienrecht vor.

Abschließend: Was ist für mich zu tun?

Angesichts der zum 1. Januar 2024 sowohl für bestehende als auch neu zu gründende Personengesellschaften eintretenden Änderungen ist es unerlässlich, bereits jetzt einen etwaigen Handlungsbedarf zu prüfen. Sofern eine Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich oder gewünscht ist, gilt es, einen Namen für die GbR zu finden (sofern es einen solchen noch nicht gibt) und sich frühzeitig um eine Anmeldung beim Notar zu kümmern.

Auch der Gesellschaftsvertrag sollte einer Überprüfung unterzogen werden, ob die Regelungen im Lichte des neuen Rechts noch passend sind.

Durch eine gezielte Einzelfallberatung können wir Ihre Gesellschaft auch für die Zukunft rechtssicher aufstellen und die Anforderungen des neuen Rechts effizient für Sie umsetzen.

Kommen Sie hierfür gerne auf uns zu.

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Dr. Christian Hagenbuchner
Rechtsanwalt
Kanzlei Passau
KK
Kristina Kuriata
Rechtsanwältin
Kanzlei Deggendorf