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Neues zum Thema Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich zum 01.01.2024 von 12,00 € brutto auf 12,41 € brutto je Zeitstunde.

Entsprechend dynamisch steigt die monatliche Verdienstgrenze der geringfügig Beschäftigten von 520,00 € auf 538,00 €.

Dies nehmen wir zum Anlass, Ihnen wichtige Informationen zukommen zu lassen.

 

Für wen gilt der Mindestlohn und für wen nicht?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe des Mindestlohns. Davon sind insbesondere die sogenannten Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigten umfasst.

Die Vorgaben des gesetzlichen Mindestlohns gelten jedoch nicht für Auszubildende nach dem Berufsausbildungsgesetz, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige, Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung und Langzeitarbeitslose (unter bestimmten Voraussetzungen) innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.

Praktikanten haben bei ausbildungsbezogenen Praktika i.d.R. keinen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Bei sonstigen Praktikumsverhältnissen, die nicht direkt mit einer Berufs- oder Hochschulausbildung zusammenhängen gelten die Regelungen zum Mindestlohn.

Achtung: Die Vorgaben des Mindestlohngesetzes sind unabdingbar, d.h. diese können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

 

Was müssen Arbeitgeber tun?

Die Arbeitgeber haben darauf zu achten, dass ab dem 01.01.2024 jeder Arbeitnehmer, der unter das Mindestlohngesetz fällt, mindestens 12,41 € brutto pro Stunde erhält.

Wenn feste Stundelöhne vereinbart wurden, müssen diese dementsprechend angepasst werden.

Bei einem monatlichen Festgehalt muss überprüft werden, ob bei den zu leistenden Stunden eine Bruttostundenvergütung von 12,41 € vorliegt. Dies berechnet sich wie folgt:

 

Bruttomonatsvergütung ./. geleistete Arbeitsstunden im jeweiligen Monat = Bruttostundensatz.

Sollte der Mindestlohn unterschritten werden, hat der Arbeitgeber die Wahl, entweder das Festgehalt zu erhöhen oder die zu leistenden Stunden zu verringern.

Besondere Vorsicht ist bei der Anrechnung von Sachbezügen auf den Mindestlohn geboten, da dies in zahlreichen Fällen unwirksam sein kann.

Achtung: Ein Auftraggeber haftet für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, wenn er einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt.

 

Was gilt für Personen mit einem Minijob (geringfügige Beschäftigung)?

Mit der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 steigt gleichzeitig die Minijob-Grenze von aktuell monatlich 520,00 € auf 538,00 €. Damit bleibt es weiterhin möglich eine Wochenarbeitszeit von maximal 10 Stunden im Rahmen eines Minijobs zu vereinbaren.

Achtung: Die Arbeitszeiten von Minijobbern müssen aufgezeichnet werden. Diese Dokumentation ist zwei Jahre lang aufzubewahren.

Beachten Sie ferner: Seit dem 01.08.2022 müssen alle notwendigen Angaben eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Nachweisgesetzes verschriftlicht werden. Dies gilt auch bei geringfügig Beschäftigten.

 

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 € sanktioniert werden. Aber auch andere Verstöße sind bußgeldbehaftet, beispielsweise kann ein Verstoß gegen die Dokumentation der Arbeitszeit bei geringfügig Beschäftigten mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 € geahndet werden. Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

 

Ende der Übergangsregelung

Für solche Minijobber, die ab Oktober 2022 einen monatlichen Verdienst von 450,01 Euro bis 520 Euro erzielt haben, galt eine Übergangsregelung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes.               Damit blieben diese Minijobber in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 grundsätzlich in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig.                                                              Diese Übergangsregelung läuft damit zum Ende des Jahres ab.

 

Ausblick auf das Jahr 2025

Ab dem Jahr 2025 wird sich der gesetzliche Mindestlohn wiederum von 12,41 € auf 12,84 € je Zeitstunde erhöhen. Entsprechend dynamisch steigt die monatliche Verdienstgrenze der geringfügig Beschäftigten von 538,00 € auf 556,00 €.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere Rechtsabteilung gerne zur Verfügung.

Kontakt:

Rechtsanwalt Johannes Edtl

johannes.edtl@kittl-partner.de

Tel.: 0991/37005-580