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Neue Pflichten im Verpackungsregister LUCID ab dem 1. Juli 2022

Ab dem 1. Juli 2022 gelten in Deutschland erweiterte Registrierungspflichten und weitere verpackungsrechtliche Pflichten für das Verpackungsregister LUCID.

Bis dahin müssen sich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren.

  1. Wer ist Verpflichteter nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG)?

Verpflichtet ist jeder Hersteller, Importeur, Erstinverkehrbringer sowie Letztvertreiber.

Damit sind zum einen all diejenigen Unternehmen betroffen, welche gewerbsmäßig in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung erstmals in Verkehr bringen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher sowie sogenannten „vergleichbaren Anfallstellen“ (z.B.: Gastronomiebetriebe, Beherbergungsbetriebe, Bäckereien, Großküchen und Kantinen) als Abfall anfällt.

Erstinverkehrbringer ist jeder, der von einem Hersteller Verpackungen kauft, im nächsten Schritt mit Ware befüllt und an den Endverbraucher gewerbsmäßig vertreibt.

Ferner fallen auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen (z.B. Pizzakartons, Coffee-to-Go Becher, Brötchentüten, Apothekendosen, Metzgereifolien) unter das VerpackG.

  1. Für welche Verpackungen gilt die Registrierungspflicht des VerpackG?

Eine Registrierungspflicht im Verpackungsregister besteht bereits seit Längerem für alle sogenannten systembeteiligungspflichtigen (§ 7 VerpackG) Verpackungen; neu ab 1. Juli 2022 ist, dass diese Pflicht nunmehr auf sämtliche Hersteller von Verpackungen ausgeweitet wird, § 9 Abs. 1 VerpackG. Damit sind nunmehr auch alle Transportverpackungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen bei Industrie und Gewerbe betroffen.

Künftig sind also neben den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen auch alle sonstigen Verpackungen anzugeben; ferner haben Hersteller künftig eine Erklärung abzugeben, dass sie ihren Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Dualen Systemen oder Branchenlösungen erfüllen bzw. dass nur vorlizenzierten Verpackungen eingesetzt werden.

Räumlicher Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland.

Bei Exporten aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus gilt das Verpackungsgesetz nicht. Hier sind allerdings die verpackungsrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes einzuhalten.

  1. Wo bzw. wie erfolgt die Registrierung zum Verpackungsregister LUCID?

Die Registrierung ist auf der Internetseite der Zentrale Stelle Verpackungsregister (https://www.verpackungsregister.org/) im elektronischen Datenverarbeitungssystem LUCID vorzunehmen. Das Gesetz schreibt ein rein elektronisches Registrierungsverfahren vor. Nach erfolgter Registrierung und Hinterlegung der Stammdaten können die geforderten Angaben zu den Verpackungsarten sowie ggf. zu den verwendeten Markennamen gemacht werden.

  1. Kosten der Registrierung in LUCID:

Die Registrierung, die Datenmeldungen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sind für die Hersteller/Erstinverkehrbringer kostenfrei. Die Finanzierung der ZSVR erfolgt ausschließlich durch die genehmigten Systeme und Branchenlösungen. Hiervon unabhängig fallen für die Hersteller/Erstinverkehrbringer von Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht Kosten für die Beteiligung bei dem/den ausgewählten System/en, d.h. Beteiligungsentgelte für die Entsorgung und das Recycling dieser Verpackungen, an.

  1. Welche Konsequenzen drohen, wenn die bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllt werden?

Elektronische Marktplätze dürfen ab dem 1. Juli 2022 das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn die verpflichteten Versand- bzw. Onlinehändler ihre Verpackungen systembeteiligt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind.

Sog. Fulfillment-Dienstleister (§ 3 Abs. 14c VerpackG) dürfen ihre Tätigkeiten nur mehr gegenüber solchen Unternehmen anbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.

Wer seine Pflichten (Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung) nach dem Verpackungsgesetz

verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bei fehlender Registrierung bzw. Systembeteiligung darf eine verpackte Ware in Deutschland nicht verkauft werden (Vertriebsverbot).

Abhängig von der Schwere des Verstoßes können Bußgelder bis zu 200.000 EUR verhängt werden.

Viele weitere Informationen zum Thema Verpackungsregister, zur Registrierung sowie Kontaktadressen finden Sie unter folgendem Link: https://www.verpackungsregister.org/

Für Rückfragen steht die Rechtsabteilung jederzeit gerne zur Verfügung.

Kontakt:

Rechtsanwältin Tanja Boblest

tanja.boblest@kittl-partner.de

0991/37 005-307