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Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Kapitalgesellschaften erstmals für GJ 2025

Der Rat und das Europäische Parlament haben am 21.06.2022 eine Einigung über die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) erzielt.

Aus den Presserklärungen der EU-Kommission und des Parlaments sowie einer Pressekonferenz der beiden Institutionen vom 22.06.2022 ergeben sich folgende für die Rolle der Abschlussprüfung relevanten Punkte:

  • Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung können der Abschlussprüfer (=Wirtschaftsprüfer, der auch den Jahresabschluss prüft), sonstige Prüfer (=anderer Wirtschaftsprüfer)  oder Assurance-Dienstleister, die keine Wirtschaftsprüfer sind, erbringen. Diese müssen sich zu dieser Tätigkeit zertifizieren und akkreditieren lassen.
  • Eine Prüfung/prüferische Durchsicht muss nicht nur für die Berichterstattung von EU-Unternehmen, sondern auch von Nicht-EU-Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 150 Mio. Euro erlangt werden.
  • Die Anforderungen der CSRD gelten für PIEs mit mehr als 500 Beschäftigten, alle großen und börsennotierten Unternehmen einschließlich börsennotierter KMUs, und zwar mit folgender zeitlicher Abstufung
    • Kapitalmarktorientiere (im Sinne des § 264d HGB) über 500 Beschäftigten ab dem 1. Januar 2024,
    • Große Unternehmen und börsennotierte Unternehmen ab dem 1. Januar 2025,
    • börsennotierte KMU ab dem 1. Januar 2026.

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